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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.05.2014
- L 4 KR 259/11 -
Hebamme hat Anspruch auf volle Wegegeld-Vergütung bei Hausgeburt
Durchführung einer Hausgeburt ist als "besondere Lage des Falles" anzuerkennen
Das Landesozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Kürzung der Wegegeld-Vergütung für Hebammenleistungen bei Hausgeburten nicht in Betracht kommt, auch wenn es eine zur Versicherten näher wohnende Hebamme gibt. Die Durchführung einer Hausgeburt ist als "besondere Lage des Falles" im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 Hebammen-Gebührenverordnung (HebGV) in der bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung anzuerkennen.
Dem Verfahren lag der Fall einer 1957 geborenen und gelernten
Krankenkasse kürzt Wegegeld mit Verweis auf andere näherwohnende Hebamme
Die beklagte Krankenkasse kürzte das
LSG: Zuziehung einer weiter entfernt wohnenden Hebamme bei einer geplanten Hausgeburt einschließlich Vor- und Nachsorge gerechtfertigt
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat der Berufung der Klägerin stattgegeben und ausgeführt, bei dem Merkmal "nach der besonderen Lage des Falles" handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar sei. Aus der amtlichen Begründung zu § 4 HebGV gehe hervor, dass nach der besonderen Lage des Falles die Zuziehung einer weiter entfernt wohnenden
Hausgeburt stellt nach wie vor Ausnahmefall gegenüber Krankenhaus- bzw. Klinik-Geburten dar
Weiterhin führte das Landessozialgericht aus, dass die
§ 4 Hebammen-Gebührenverordnung (HebGV) in der Fassung vom 21.07.2004 bis 31.07.2007 zitiert nach juris:
§ 4 Wegegeld
(1) [...]
(2) [...]
(3) Hat eine andere als die nächstwohnende
(4) [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2014
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2005
[Aktenzeichen: L 11 KA 5/04]) - Gefährdet eine Hebamme das Leben von Mutter und Kind darf die Berufserlaubnis vorläufig entzogen werden
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.09.2008
[Aktenzeichen: 8 ME 53/08])
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Dokument-Nr. 18507
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