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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2017
- L 7 AL 36/14 -
Keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und Umzug zum Lebensgefährten
Arbeitsaufgabe für Umzug zum Partner darf nicht als versicherungswidriges Verhalten sanktioniert werden
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Aufgabe des Arbeitsplatzes zur erstmaligen Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an einem neuen Wohnort keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen muss.
Die Klägerin (geb. 1955) des zugrunde liegenden Falls war als Einzelhandelsverkäuferin in Schleswig-Holstein tägig. Im Jahre 2011 lernte sie ihren jetzigen Lebensgefährten kennen, der im Landkreis Nienburg als Hausmeister und Gärtner arbeitet. Sie verbrachten die gemeinsame Freizeit zusammen, wirtschafteten aus einem Topf und sorgten im Krankheitsfall für einander. Eine gemeinsame Wohnung war geplant. Nachdem mehrere Bewerbungen zunächst erfolglos waren, kündigte die Klägerin ihre Stelle, zog zu ihrem Lebensgefährten und meldete sich arbeitsuchend.
Arbeitsagentur verneint Vorliegen eines wichtigen Grundes für Kündigung
Die Bundesagentur für Arbeit verhängte eine
Arbeitsaufgabe kann im vorliegenden Fall nicht als versicherungswidriges Verhalten angesehen werden
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es nicht mehr zeitgemäß erscheine, die Anwendung der Sperrzeitvorschrift bei Arbeitsaufgabe wegen Umzugs an einen familienrechtlichen Status anzuknüpfen. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2018
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
- Keine Sperre des Arbeitslosengeldes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für Arbeitsaufgabe
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 27.03.2012
[Aktenzeichen: S 31 AL 262/08]) - Kündigung wegen Gründung einer Erziehungsgemeinschaft führt nicht zu Sperrzeit
(Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2007
[Aktenzeichen: B 11a/7a AL 52/06 R])
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Dokument-Nr. 25415
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