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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.03.2008
- L 7 AS 332/07 -
Arbeitslosengeld II: Höhere Kosten der Unterkunft für Familie
Zugrunde gelegte Wohngeldtabelle war veraltet
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat über die Höhe des konkreten Betrages der "angemessenen Kosten der Unterkunft" für eine dreiköpfige Familie im Landkreis Celle entschieden und den Klägern die Übernahme ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten zugebilligt.
In dem Fall ging es um ein Ehepaar und ihren Sohn, die im Bewilligungszeitraum April bis September 2006 Arbeitslosengeld II bezogen hatten und für ihre ca. 94 m² große 4-Zimmer-Mietwohnung in Unterlüß, Landkreis Celle, Mietkosten in Höhe von monatlich 451,00 Euro (368,00 Euro Kaltmiete, 83,00 Euro Nebenkosten) aufgewandt hatten; hinzu kamen 38,54 Euro monatliche Heizkosten. Der Landkreis Celle hatte nach vorheriger Ankündigung für diese Wohnung für den genannten Leistungsabschnitt nur noch
Der 7. Senat hat die bisher vom Landkreis Celle anerkannten
In seiner mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 7. Senats ausgeführt: In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung sei es zunächst Aufgabe der Behörde, wenn diese die Miete eines Arbeitslosengeld II-Empfängers für zu hoch halte, durch die Vorlage von Mietspiegeln oder anderen qualifizierten Mietdatenbanken nachzuweisen, dass genügend günstigerer Wohnraum vorhanden sei. Hierzu sei es nicht ausreichend, einzelne günstigere Angebote vorzulegen. Vielmehr sei eine vollständige und fortlaufende Datenerhebung erforderlich. Der Landkreis Celle habe aber keinerlei derartige Unterlagen vorgelegt. Mangels valider Erkenntnismöglichkeiten zur Feststellung einer Angemessenheitsgrenze hat der 7. Senat den Rückgriff auf die Werte der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlags von 10 % zugunsten der Leistungsbezieher für gerechtfertigt gehalten. Mit dem zuerkannten Zuschlag von 10 % werde u.a. berücksichtigt, dass die Wohnnebenkosten im Vergleich zu den seit 2001 unveränderten Tabellenwerten zu § 8 Wohngeldgesetz enorm gestiegen seien. Demnach ist bei den im Leistungszeitraum im Landkreis Celle wohnhaften Klägern der Wert der rechten Spalte der Wohngeldtabelle (410,00 Euro) zzgl. des Zuschlags von 10 % (41,00 Euro) als angemessene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Niedersachsen vom 11.03.2008
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Dokument-Nr. 5735
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