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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.03.2021
- L 8 AY 33/16 -
Keine automatische Leistungskürzung wegen Flucht aus materieller Notlage
LSG präzisiert Rechtsprechung zur Beurteilung des Einreisemotivs von Asylbewerbern
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat seine Rechtsprechung zur Beurteilung des Einreisemotivs von Asylbewerbern präzisiert und damit die Rechte von Flüchtlingen gestärkt.
Zugrunde lag die Klage einer alleinerziehenden Mutter aus Nigeria, die über Italien nach Deutschland eingereist war. Ihr Asylantrag wurde abgelehnt; eine Abschiebung scheiterte jedoch durch die Gewährung von Kirchenasyl. Nachdem sie einen Duldungsstatus erlangt hatte, beantragte sie bei der Stadt Göttingen Leistungen nach dem AsylbLG. Die Stadt bewilligte lediglich eingeschränkte Leistungen wegen des Vorwurfs der Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und der
Stadt zur Zahlung ungekürzter Leistungen verurteilt
Das LSG hat - anders als die erste Instanz - die Stadt zur Zahlung ungekürzter Leistungen verurteilt. Voraussetzung einer Anspruchseinschränkung sei, dass der Leistungsbezug das prägende Motiv für die
Migrationspolitische Interessen muss auch bei illegalen Einreise zurückstehen
Migrationspolitische Interessen müssten auch im Falle einer illegalen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2021
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30232
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