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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2011
- 19 AS 2130/10 -
LSG Nordrhein-Westfalen: Hartz IV-Bezieher sind vor Deckungslücken bei privater Pflegeversicherung geschützt
Zusätzliche Belastung durch Pflegeversicherungsbeiträge vom Gesetzgeber nicht gewollt
Ist ein Leistungsempfänger ("Hartz IV-Leistungen") privat pflegeversichert, kann dieser vom zuständigen Leistungsträger den Ersatz der Beiträge zur Pflegeversicherung in voller Höhe und nicht nur in Höhe des gesetzlichen Mindestbeitrags zur sozialen Pflegeversicherung verlangen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger aus Aldenhoven teilweise erfolgreich geklagt.
Leistungsträger muss Deckungslücke durch Zahlung des Differenzbetrages schließen
Zwar begrenzten die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch an sich den vom
Kläger begehrt auch Übernahme des Selbstbehalts durch Leistungsträger - scheitert jedoch
Mit einem weiteren Begehren scheiterte der Kläger dagegen im Berufungsverfahren. Die von ihm verlangte Übernahme des mit seiner privaten Krankenversicherung vereinbarten jährlichen Selbstbehalts von maximal 400 Euro durch den öffentlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2011
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2010
[Aktenzeichen: S 4 AS 400/10]
- Bundessozialgericht, Entscheidung
[Aktenzeichen: B 14 AS 110/11 R]
- Hartz IV: ARGE muss halben Basistarif der privaten Krankenversicherung übernehmen
(Sozialgericht Aachen, Urteil vom 19.05.2010
[Aktenzeichen: S 5 AS 122/09 bzw. S 5 AS 154/09]) - Hartz IV: Beiträge für private Krankenversicherung müssen vom Grundsicherungsträger gezahlt werden
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2009
[Aktenzeichen: L 2 SO 2529/09 Er-BL 2 SO 2529/09 Er-B und L 7 SO 2453/09 ER-B])
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Dokument-Nr. 12176
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