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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2008
- L 13 EG 40/08 -
Steuerklassenwechsel für höheres Elterngeld ist kein Rechtsmissbrauch
Gesetzgeber hat die Möglichkeit des Steuerklassenwechsels nicht ausgeschlossen
Ehegatten dürfen vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln, um höheres Elterngeld zu beziehen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen jetzt in zwei Urteilen als erstes Landessozialgericht in Deutschland entschieden.
Einen
Sachverhalt
Geklagt hatte im ersten Fall (L 13 EG 40/08) eine Beamtin im Landesdienst, die fünf Monate vor der Geburt ihrer Tochter von der Lohnsteuerklasse IV in die Klasse III gewechselt hatte. Allerdings verdiente ihr Ehemann nur unwesentlich weniger als sie, weshalb die Steuerklassenkombination III/V bis zum Jahresende zu einem überhöhten Lohnsteuerabzug geführt hatte. Andererseits erhöhte der Lohnsteuerklassenwechsel den Elterngeldanspruch der Klägerin insgesamt um rund 1000 Euro, hätte ihn die zuständige Elterngeldkasse nicht als missbräuchlich abgelehnt. Diese Ablehnung hat das Landessozialgericht jetzt, ebenso wie vor ihm das Sozialgericht Dortmund, korrigiert. Die Entscheidung ist aber noch nicht endgültig, weil das Landessozialgericht wegen der Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat.
Weiterer Fall
Der zweite Fall (L 13 EG 51/08) betraf eine Bankkauffrau. Sie war sieben Monate vor der Geburt ihres Sohnes von der Lohnsteuerklasse IV in die Lohnsteuerklasse III gewechselt, obwohl ihr Bruttoeinkommen sogar um 200 Euro geringer war als das ihres Ehemanns. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.01.2009
- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2009
[Aktenzeichen: L 13 EG 51/08]
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Dokument-Nr. 7316
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