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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2005
- L 19 B 21/05 AS ER -
Unterkunftskosten für Arbeitslose nur in angemessener Höhe
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine arbeitslose Antragstellerin nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der für Köln zuständigen Arbeitsgemeinschaft für den von ihr beanspruchten Wohnraum Leistungen nur auf Basis eines Kaltmietzinses von 6,60 € pro Quadratmeter verlangen kann.
Denn nach dem Kölner Mietspiegel für nicht öffentlich geförderte Wohnungen (Stand Juli 2004) finden sich in Köln Wohnungen in mittlerer Wohnlage bei Ausstattung mit Heizung, Bad, WC und einer Größe um 40 m², d. h. dem von der Antragstellerin zu beanspruchenden Wohnraum, in der Spanne von 5,40 € bis 7,00 € je Quadtratmeter. Vor diesem Hintergrund hob das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hervor, dass sich ein Antragsteller nach dem SGB II nicht darauf beschränken kann, ausschließlich in den zentralen und begehrten Wohnlagen einer Stadt nach Wohnraum zu suchen, sondern auch preiswerte Stadtgebiete in die Auswahl mit einbeziehen muss.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen v. 20.10.05
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Dokument-Nr. 1166
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