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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2013
- L 2 AS 546/13 B ER -
Keine Grundsicherung für Arbeitssuchende bei Verschweigen von Einkünften
Anforderungen an die Darlegung der Hilfebedürftigkeit für den Empfang von "Hartz-IV"-Leistungen festgelegt
Stellt sich heraus, dass ein Hartz-IV-Empfänger bereits einmal Einnahmen verschwiegen hat, so bestehen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das LSG bereits in einem früheren Klageverfahren die Bewilligung von
Gericht zweifelt Bedürftigkeit des Antragstellers an
Daran anknüpfend lehnte das Jobcenter die Bewilligung von Leistungen für den neuen
Familie und Freunde versorgen Antragsteller u.a. mit einer Mahlzeit pro Tag
Dem LSG erschien es auch nicht nachvollziehbar, dass Familie und Freunde den Antragsteller zwar mit lediglich - einer Mahlzeit pro Tag und kleineren Geldbeträgen versorgt haben wollten, sich aber nicht abgesprochen hatten, wie eine lückenlose Nahrungsaufnahme trotz der Zahlungseinstellung durch das Jobcenter gewährleistet werden könnte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2013
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen bei "Hartz IV" rechtmäßig
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.04.2013
[Aktenzeichen: L 6 AS 623/11]) - Hartz IV: Kindergeld des im Heim lebenden behinderten Kindes darf bei Grundsicherungsbedarf der Mutter nicht als Einkommen angerechnet werden
(Bundessozialgericht, Urteil vom 16.04.2013
[Aktenzeichen: B 14 AS 81/12 R])
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Dokument-Nr. 16556
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