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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2020
- L 3 R 305/18 -
Nebenberuflicher Volleyballtrainer ist rentenversicherungspflichtig
Tätigkeit ist als Lehrerberuf einzustufen und damit rentenversicherungspflichtig
Ein Trainer in einem Sportverein kann als selbständig tätiger Lehrer im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und damit beitragspflichtig sein. Dies hat das Landessozialgericht entschieden.
Der Kläger trainierte nebenberuflich Volleyballmannschaften. Nach einer
LSG bejahrt Versicherungspflicht
Hiergegen wehrte sich der Kläger zunächst erfolgreich vor dem SG Köln. Die Berufung des Beklagten hatte nun Erfolg. Das LSG hat die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Verpflichtung zur Beitragszahlung bestätigt. Bei dem Kläger handele es sich um einen selbstständig tätigen Lehrer i.S.v. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, der im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Der sachliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit für den Sportverein liege nach den vom BSG entwickelten Kriterien auf der Lehrer- und nicht der Beratertätigkeit. Unter den weit zu verstehenden Begriff des Lehrers falle die Vermittlung von Allgemeinbildung oder - wie im Fall eines Volleyballtrainers - speziellen Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht.
A-Lizenz spricht für eine Lehrertätigkeit
Anders als der Kläger meine, sei nicht nur die Betreuung von Jugendmannschaften als Lehrertätigkeit zu werten. Unabhängig von der Frage, ob eine Wissensvermittlung nicht auch gegenüber Bundesligaspielern anzunehmen wäre (hier müsse der Einzelne in die Mannschaft integriert und müssten Spielzüge etc. eingeübt werden), könne jedenfalls in der Oberliga bzw. Bezirksliga/Bezirksklasse - genauso wenig wie in Jugendmannschaften - von einem vollständigen Beherrschen der Sportart ausgegangen werden. Hier jedenfalls bleibe die Vermittlung von Wissen durch einen Lehrer, hier den Kläger, notwendig. Auch seine A-Lizenz spreche gerade für eine Lehrertätigkeit, weil er dementsprechend viele Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten mitbringe, die er vermitteln könne.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2020
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
- Trainer einer Fußballmannschaft war versicherungspflichtig
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.06.2018
[Aktenzeichen: L 2 BA 17/18]) - Verein muss für Trainer seiner Herren- und Damenmannschaften Sozialversicherungsbeiträge bezahlen
(Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 27.09.2016
[Aktenzeichen: S 11 R 3919/13])
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Dokument-Nr. 29613
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