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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2016
L 7 AS 723/16 -

Konzept zur Berechnung der Unterkunfts­leistungen für "Hartz IV"-Empfänger im Kreis Düren schlüssig

Berechnung der Bruttokaltmiete mit einem Quadratmeterpreis von 5,65 Euro für große Wohnungen über 80 qm angemessen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einer Grundsatz­entscheidung das seit 2013 geltende Konzept des Kreises Düren zu Berechnung der Unterkunftskosten für Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") bestätigt und wies damit eine Berufung gegen eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Aachen zurück.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine alleinerziehende Mutter von drei Kindern aus Düren geklagt, die seit einigen Jahren Arbeitslosengeld II bezieht. Die Job-com Düren hatte nicht die volle Kaltmiete der Familie übernommen, da die Wohnung mit 130 qm unangemessen groß und über 200 Euro zu teuer sei. Angemessen seien allenfalls eine Wohnungsgröße von 95 qm und ein Quadratmeterpreis von insgesamt 5,65 Euro (einschließlich kalter Betriebskosten zuzüglich der Heizkosten in tatsächlicher Höhe). Zwar war es der Familie gelungen, sich aufgrund eines Nebenjobs der Mutter und von Unterhaltszahlungen finanziell über Wasser zu halten, dennoch hatte sie im Klagewege höhere Unterkunftskosten erstrebt. In diesem Zusammenhang war von Bedeutung, ob das seit Januar 2013 vorhandene Konzept des Kreises Düren zur "Ermittlung der angemessenen Bedarfe der Unterkunft" den rechtlichen Anforderungen entspricht, die das Bundessozialgericht für derartige Konzepte aufgestellt hat.

Berechnungen entsprechen hohen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat dies bejaht. Sowohl die Berechnung der angemessenen Kaltmiete als auch die Berechnung der durchschnittlichen Betriebskosten entsprächen den hohen Anforderungen, die an die Schlüssigkeit dieser Konzepte gestellt werden müssten. Auch die Wohnungsgröße sei für vier Personen mit 95 qm zutreffend bestimmt worden. Für einen Vier-Personen Haushalt könnten daher maximal 536,75 Euro (zuzüglich Heizkosten) beansprucht werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2016
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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Kommentare (3)

 
 
Wohnen und Leben schrieb am 29.11.2016

Welcher Fachanwalt kennt denn schon den fehlerfreien Weg zum BVerfG?

Hier ist bereits jetzt nach meinen Erkenntnissen neben - wohl PKH Antrag zur Einreichung - der Nichtzulassungsbeschwerde parallel binnen 14 Tagen die Anhörungsrüge und in der Monatsfrist auch die begründete Verfassungsbeschwerde einzureichen.

Das Sozialrecht ist voller hinterlistiger Fallen, aber niemand hört auf die Warnungen nur später jammern alle, wenn das BVerfG mehr oder weniger unbegründet die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verwirft.

Wer will kann gerne Kontakt aufnehmen.

In Ermangelung eines Landesgesetzes bzw. einer Landesverordnung wird hier unter Mißachtung von § 19 Abs. 3 SGB II eine bloße Prüfgrenze zu einer absoluten Höchstgrenze erhoben.

Seit wann sind Kommunen oder Sozialgerichte Bundesgesetzgeber mit dessen Kompetenz?

MattyRecht schrieb am 28.11.2016

Nicht ganz kann ich dem Urteile folge leisten; Des-Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2016 Az. 00L 7 AS 723/16 - Wegen auch der schon Berechnungsgrößen vieler Unterschiede auf dem Markt hier der Gleichheitskontrolle aus dem Grundgesetz zu unterscheiden zu lassen, wie bei den Umweltzonen, dass der ein kann und der andere darf eben nichts, der Ungleichbehandlung also im Prinzip falsch vom Landessozialgericht ungesetzlich vorlaufen! Hierzu ist den beteiligten doch zu raten zu müssen Berufung beim Bundessozialgericht Karlsruhe wegen auch schon der Schwäche der grundlegenden Tatsache, einzulegen zu müssen § 22 SGB II Buch auch zählen ja die bereits geschiedener BSG Urteile liebes Landessozialgericht NRW!

Zudem solle doch das LSG NRW ferner der Bemessungen und Bemessungsgrößen Hartz IV Bezieher eingehender mit der Wirklichkeit bemessen müssen, was längst nicht mehr auch ausreiche verstößt sowieso nach dem Grundgesetz eines jedem menschen der da drine sitzt zu Unrecht durch nur die alleinige Schuld der Bundesregierung und hohem Versagen den durcheinander gebrachten Arbeitsmarkt hoher Arbeitslosigkeit nicht bewältigen zu können oder aber auch diesen nie wieder im Griff zu bekommen, weil ja gerade man nichts mehr auch verdienen darf. So, liebes LSG, Das auch so viele Klagen zu kommen, sollte Richter am LSG NRW nicht nur wundern, sonder auch auf die Schlampereien im Jobcenter höchster Stellen von der ARGE Weise hin zu überprüfen sein, welcher Missgunst dort in der Agentur schon falsch vorlaufen von Versager, die alles durcheinander auch bringen ungesetzlich vorhandeln wie die auch immer noch illegale willkürliche Zusammenlegungen der Handeslsklavereienbuden Jobcenter, man hört also immer nur noch Vorfälle illegaler Handlungen, begrenzt unzugänglich Mieten Strom etc. eingeschlossen des heutigen hier undurchsichtigen hohem Formfehlerhaften Urteil, meiner Meinung auch ungesetzlich!

Es hieße aber noch letztens im BSG Urteil Mieten sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn es nicht anders ginge! Und hier nun das Gegenteil höchster Richter man sich widerspricht.

Ich halte sowieso das für ein Demokratiebruch solcher urteilen folge zu leisten zu müssen, da sie auch die Grundrechte schwer verletzten tun, SED Haft ist das alle male nach auch der feststellerischen NVA Gehabe zu werden.

Kriminell sind die Jobcenterbuden alle male und sollten vermehrt überprüft werden in ihrer Handlungsweise und auch Arbeitsweise, dass es niemals mehr erst zu solchen auch Attentate, die ja gerade von den Jobcenter auch hoch ausgingen, verursacht werden! Das viele Jobcenter provokant Suchende hetzen provozieren mit nicht stimmender Verfahrenslage etc. Der Jobcenter- Blödsinn bringt sowieso nichts ein, möge nicht wissentlich sein wie viele Betrügereien dort untereinander ablaufen in diesen Kaschemmen, von was der Staatsanwalt noch nichts wissentlich bekannt bekommen so hat. Barmer z.B. vergleiche ich mal auch hier, das solche Fälle unzähliger dortigen Kunden Mitarbeiter 14 tägiger Wochenkusses- Tanten betrügen bestehlen belügen.

MattRecht.

Gerhard antwortete am 29.11.2016

Was soll das Geschreibsel???

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