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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.2020
- L 9 AL 189/18 -
LSG Nordrhein-Westfalen zum Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Bundeswehr-Eignungsübung
Dienstbezüge während der Zeit einer Eignungsübung stellen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar
Dienstbezüge während der Zeit einer Eignungsübung sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i.S.v. § 151 Abs. 1 SGB III und daher bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht zu berücksichtigen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 20.08.2020 entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger absolvierte nach Studium (Bachelor of Engineering) und mehrmonatiger Berufstätigkeit eine
Bundesagentur für Arbeit gewährte Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung der Dienstbezüge aus Eignungsübung
Die beklagte Bundesagentur für Arbeit gewährte ihm daraufhin
LSG: Dienstbezüge während der Zeit einer Eignungsübung stellen kein Arbeitsentgelt dar
Das maßgebliche Bemessungsentgelt sei das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe (§ 151 Abs. 1 S. 1 SGB III).
Keine Auswirkung auf die Höhe des Arbeitslosengeldes
Das EÜG solle der Personalgewinnung der Streitkräfte dienen und regele den Einfluss von Eignungsübungen auf Arbeits- und Beamtenverhältnisse. Es bezwecke, sozialversicherungsrechtliche Nachteile für die Eignungsübenden zu vermeiden. Das werde erreicht, indem der Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2020
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29157
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