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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009
- L 1 AL 115/08 -
Schwerbehinderter Partner einer Rechtsanwaltskanzlei kann nicht auf Schwerbehindertenabgabe angerechnet werden
Unterscheidung zwischen natürlicher und juristischer Person verstößt nicht gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Grundsätzlich kann ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet werden. Für einen schwerbehinderten Partner einer Rechtsanwaltssozietät ist diese Regelung dennoch nicht möglich, da nicht der Partner allein sondern die Kanzlei der Arbeitgeber im Sinne der gesetzlichen Vorschrift ist. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Private und öffentliche
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes liegt nicht vor
Das Landessozialgericht hat nun die Berufung einer Anwaltssozietät zurückgewiesen, die einen ihrer Partner auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet haben wollte, nachdem bei diesem die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt worden war. Nicht der schwerbehinderte Sozius, sondern die als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts organisierte
Berücksichtigung eines schwerbehinderten Arbeitgebers stellt bereits Ausnahmefall dar
Bereits die Berücksichtigung eines schwerbehinderten Arbeitgebers stellt einen Ausnahmefall dar, ist aber durch die Intention des Gesetzes, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu fördern, noch zu rechtfertigen. Demgegenüber würde der Sinn und Zweck des Gesetzes überspannt, wenn ein Unternehmen bereits dann von der Ausgleichsabgabe befreit würde, wenn eines seiner Organe oder einer seiner Gesellschafter schwerbehindert ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2009
Quelle: ra-online, LSG Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 8705
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