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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2011
- L 13 EG 16/10 -
LSG Nordrhein-Westfalen: Nachgezahltes Arbeitseinkommen mindert nicht das Elterngeld von Selbstständigen
Im Nachhinein auf das Konto eingegangenes Geld für Arbeitsleistungen vor der Elternzeit darf bei Elterngeldberechnung keine Berücksichtigung finden
Elterngeldbezieher brauchen sich während des Elterngeldbezugs ausgezahltes Arbeitseinkommen für eine vorangegangene selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf ihr Elterngeld anzurechnen lassen, wenn sie nur in der Zeit vor dem Elterngeldbezug erwerbstätig waren. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Vater aus Bergisch Gladbach, ein selbstständiger Filmproduzent und Regisseur, sechs Monate und dann wieder ein Jahr nach der Geburt seines Sohnes im Jahr 2007 jeweils für einen Monat seine Erwerbstätigkeit unterbrochen und
Elterngeld würde durch strenges steuerliches Zuflussprinzip gerade für Selbstständige unattraktiv werden
Dieser Rechtsauffassung ist das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ebenso wie vor ihm das Sozialgericht Köln nicht gefolgt. Auch für Monate des Elterngeldbezugs gelte mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im Bundeselterngeldgesetz nicht das strenge steuerrechtliche Zuflussprinzip, sondern das so genannte modifizierte Zuflussprinzip des Sozialrechts.
Zur Information: Eltern, die während des Bezugs von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2011
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Sozialgericht Köln, Urteil vom 21.01.2010
[Aktenzeichen: S 3 EG 15/09]
- Spätere Steuererstattungen bei Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2010
[Aktenzeichen: L 5 EG 4/10]) - Gehaltsnachzahlungen sind als Einkommen bei Elterngeldberechnung zu berücksichtigen
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.03.2010
[Aktenzeichen: L 6 EG 16/09])
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Dokument-Nr. 11511
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