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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2010
- L 5 EG 4/10 -
Spätere Steuererstattungen bei Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen
Steuerrückerstattungen nicht prägend für den Lebensstandard im maßgebenden Bemessungszeitraum
Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes müssen spätere Steuerrückzahlungen nicht berücksichtigt werden, da diese nicht maßgeblich und prägend sind für den Lebensstandard des zur Bemessung dienenden Zwölfmonatszeitraums. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin nach Erhalt ihrer Einkommenssteuerbescheide für 2007 und 2008 mit einer Steuererstattung von jeweils rund 1.200 Euro die Beklagte zur Neuberechnung ihres Elterngeldanspruches aufgefordert. Diese lehnte ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen und das Landessozialgericht hat diese Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt.
Bei Berechnung müssen nur Einkünfte zu Grunde gelegt werden, die im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen sind
Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2010
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- LSG Nordrhein-Westfalen: Gehaltsnachzahlungen erhöhen nicht immer das Elterngeld
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2009
[Aktenzeichen: L 13 EG 25/09 und L 13 EG 5/09]) - Gehaltsnachzahlungen sind als Einkommen bei Elterngeldberechnung zu berücksichtigen
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.03.2010
[Aktenzeichen: L 6 EG 16/09])
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Dokument-Nr. 10700
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