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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2010
L 5 EG 4/10 -

Spätere Steuererstattungen bei Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen

Steuerrückerstattungen nicht prägend für den Lebensstandard im maßgebenden Bemessungszeitraum

Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes müssen spätere Steuerrückzahlungen nicht berücksichtigt werden, da diese nicht maßgeblich und prägend sind für den Lebensstandard des zur Bemessung dienenden Zwölfmonatszeitraums. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin nach Erhalt ihrer Einkommenssteuerbescheide für 2007 und 2008 mit einer Steuererstattung von jeweils rund 1.200 Euro die Beklagte zur Neuberechnung ihres Elterngeldanspruches aufgefordert. Diese lehnte ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen und das Landessozialgericht hat diese Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt.

Bei Berechnung müssen nur Einkünfte zu Grunde gelegt werden, die im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen sind

Das Elterngeld dient dazu, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb diejenigen Einkünfte zu Grunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben, also in dieser Zeit tatsächlich zugeflossen sind. Die später erfolgten Steuerrückerstattungen waren indessen für den Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum nicht prägend.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2010
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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