Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.11.2020
- L 4 SB 122/19 -
Gerichtlichem Sachverständigen steht wegen coronabedingt erhöhtem Hygieneaufwands höhere Vergütung zu
Pauschale Vergütung in Höhe des 1-fachen Satzes der Nr. 245 GOÄ
Gerichtliche Sachverständige haben wegen eines coronabedingt höheren Hygieneaufwands Anspruch auf eine höhere Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei pauschal nach dem 1-fachen Satz der Nr. 245 GOÄ. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall nahm ein gerichtlich bestellter
Anspruch auf höhere Vergütung wegen erhöhtem Hygieneaufwands
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied zu Gunsten des Sachverständigen. Diesem stehe die höhere Vergütung zu. Zwar unterfallen Hygieneverbrauchsmittel typischerweise unter die üblichen Gemeinkosten im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG. Dennoch seien die geltend gemachten Aufwendungen für einen erhöhten Hygieneaufwand als "notwendige besondere Kosten" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG zu ersetzen. Über diese Vorschrift seien Hygieneverbrauchsmaterialen abrechnungsfähig, wenn es pandemiebedingt ist und deshalb seiner Art nach in Praxen entweder bisher nicht vorgehalten wurde oder es vorgehalten wurde, die Verbrauchskosten jedoch die bisher üblichen Aufwendungen übersteigen.
Vergütung in Höhe des 1-fachen Satzes der Nr. 245 GOÄ
Die Höhe des Kostenersatzes sei nach Auffassung des Landessozialgerichts aus Praktikabilitätsgründen und aus Gründen einer möglichst landesweiten Vereinheitlichung pauschal mit dem 1-fachen Satz der Nr. 245 GOÄ zu bemessen.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2020
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 29570
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29570
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.