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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2012
- L 4 U 225/10 -
Längerer Arbeitsweg von der Wohnung der Freundin ist nicht versichert
Differenz zwischen Arbeitsweg von der eigenen Wohnung und von der Wohnung der Freundin unverhältnismäßig
In der gesetzlichen Unfallversicherung liegt ein versicherter Wegeunfall nicht vor, wenn der von der Wohnung der Freundin angetretene Weg zur Arbeit mehr als achtmal so lang ist, wie der übliche Fahrweg von der eigenen Wohnung. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war von der Wohnung seiner damaligen Verlobten, die rund 55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, zur Arbeit gefahren. Der Weg von seiner eigenen Wohnung hätte nur etwa 6,5 km betragen.
Längerer Weg zur Arbeit nicht durch betriebliche Tätigkeit geprägt
Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen
Sozialgericht bejaht versicherten Arbeitsweg
Das Sozialgericht Koblenz hatte diese Entscheidung aufgehoben, da auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne, insbesondere, wenn wegen der häufigen Übernachtungen bei der Freundin von einer gespaltenen Wohnung auszugehen sei.
Wohnung der Freundin wurde nicht wie eine eigene Wohnung genutzt
Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2013
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Auch ein Umweg kann als Arbeitsweg gesetzlich versichert sein
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.11.2006
[Aktenzeichen: L 6 U 118/04]) - Kein Unfallversicherungsschutz für Betriebsweg bei Umweg in entgegengesetzter Richtung
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.02.2012
[Aktenzeichen: L 3 U 151/08])
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Dokument-Nr. 14980
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