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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2009
- L 5 AS 131/08 -
ALG II-Empfänger hat trotz Krankheit Meldepflicht
Leistungsträger darf Bescheinigung über Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins verlangen
Sofern seine Erkrankung es zulässt, muss sich auch ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitslosengeld II-Bezieher bei seinem Leistungsträger melden. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Ein Leistungsempfänger war Aufforderungen des Leistungsträgers, sich zur Besprechung seines Bewerberangebots in der Behörde zu melden, mehrfach nicht nachgekommen. Er hatte für die Termine jeweils ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Bestätigungen über Arzttermine vorgelegt. Der Leistungsträger forderte den Leistungsempfänger deshalb auf, künftig jeweils eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Meldetermine nicht wahrnehmen könne. Nachdem der Leistungsempfänger dem nicht nachkam, senkte der Leistungsträger das Arbeitslosengeld II ab.
Arbeitsunfähigkeit begründet nicht immer Unfähigkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermins
Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht Trier blieb erfolglos. Das Landessozialgerichts hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Bei einer Erkrankung des Meldepflichtigen am vereinbarten Meldetermin reicht es nicht aus, wenn der Betroffene arbeitsunfähig ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob er krankheitsbedingt gehindert war, den Meldetermin wahrzunehmen. Der Leistungsträger darf daher auch die Vorlage einer über eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinausgehenden Bescheinigung über die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins verlangen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bescheinigte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2009
Quelle: ra-online, LSG Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 8498
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