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Bundessozialgericht, Urteil vom 09.11.2010
B 4 AS 27/10 R -

ALG-II-Empfänger muss auch krank zum Amt - trotz Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht als Nachweis für Nichterscheinen zu einem Meldetermin nicht aus

Das Jobcenter/Arge kann einem ALG-II-Empfänger, der aufgrund von Krankheit einen Termin nicht wahrnimmt, die Bezüge kürzen. Kranksein ist allein noch kein ausreichender Grund für ein Nichterscheinen bei der Behörde. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Nur wer so krank ist, dass er im Bett bleiben muss, kann einen Meldetermin beim Jobcenter ausfallen lassen. Eine entsprechende Bescheinigung des Arztes ist darüber hinaus erforderlich.

Im zugrunde liegenden Fall bezog ein Mann (Kläger) seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Er kam mehrfach Meldeaufforderungen unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht nach. Die Behörde (Beklagte) akzeptierte die Bescheinigungen nicht als wichtigen Grund und senkte das ALG II für die Zeit vom 1.6. bis 31.8.2007 monatlich um 10 % der Regelleistung ab. Nachdem der Kläger erneut auf Meldeaufforderungen der Beklagten mit Rechtsfolgenbelehrungen für den 9.10.2007 und 17.10.2007 nicht erschienen war, senkte die Beklagte das ALG II gesondert mit zwei Bescheiden vom 18.10.2007 für die Zeit vom 1.11.2007 bis 31.1.2008 um 20 % bzw. 30 % der Regelleistung. Mit einem weiteren Bescheid vom 2.11.2007 senkte die Beklagte wegen eines Meldeversäumnisses am 24.10.2007 die Regelleistung für die Zeit vom 1.12.2007 bis 29.2.2008 um 40 % ab.

Landessozialgericht: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein wichtiger Grund für Nichtwahrnehmung des Meldetermins

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, jedenfalls bei hier vorliegenden Anhaltspunkten, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermins begründe, lasse eine solche die Meldepflicht nicht entfallen. Aus den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, einer Bestätigung über einen Kontakt mit einer Arztpraxis an einem Meldetermin und sonstigen medizinischen Unterlagen ergäbe sich kein wichtiger Grund für die Meldeversäumnisse.

Kläger legt Revision beim Bundessozialgericht ein

In seiner vom Bundessozialgericht zugelassenen Revision rügte der Kläger eine Verletzung von § 31 SGB II. Die Sanktionierung einer wiederholten Pflichtverletzung setze voraus, dass ein erstes Sanktionsereignis bereits feststehe, argumentierte er. Die Rechtsfolgenbelehrungen in den angefochtenen Bescheiden genügten nicht den Anforderungen, wie sie den Entscheidungen des BSG zu entnehmen seien. Die Beklagte hätte ihn in einem individuellen Schreiben konkret über die Rechtsfolgen und ihre Auffassung aufklären und belehren müssen. Auch sei eine wiederholte Pflichtverletzung nicht gegeben, weil die Meldeversäumnisse in einem gewissen Zusammenhang stünden. Bei Arbeitsunfähigkeit sei ein wichtiger Grund für das Versäumnis eines Meldetermins auch unabhängig von der Angabe der hierfür maßgebenden Gründe anzunehmen.

Klage hat nur teilweise Erfolg

Die Revision des Klägers hatte Erfolg, soweit die Beklagte wegen des Meldeversäumnisses vom 17.10.2007 für einen Zeitraum von drei Monaten die zusätzliche Aufhebung des ALG II des Klägers in Höhe von 30 % der Regelleistung verfügt hatte. Der dieses Meldeversäumnis betreffende Bescheid ist schon deshalb rechtswidrig und in vollem Umfang aufzuheben, weil es an einer (weiteren) wiederholten Pflichtverletzung i.S.d. § 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II fehlt. Nach dem gesetzgeberischen Konzept sollen dem Hilfebedürftigen durch den jeweils vorangehenden Sanktionsbescheid mit einer Minderung des ALG II in einer niedrigeren Stufe die Konsequenzen seines Verhaltens vor Augen geführt werden, bevor eine Minderung mit einem erhöhten Absenkungsbetrag erfolgt. Dieses gesetzgeberische Konzept würde umgangen, wenn für den gleichen Zeitraum mehrere Minderungsbescheide mit demselben Absenkungsbetrag erlassen werden könnten. Die Revision des Klägers war auch begründet, soweit die Beklagte das Alg II des Klägers mit dem Bescheid vom 02.11.2001 um 40 % der Regelleistung abgesenkt hat. Der Senat hat im Tenor der Entscheidung die Absenkung für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 29.02.2008 klarstellend auf insgesamt 30 % gedeckelt, weil eine Addition der Absenkungsbeträge ausgeschlossen ist.

Bundessozialgericht: Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit begründet noch keinen Nachweis eines gesundheitlichen Unvermögens, zu einem Meldetermin zu erscheinen

Im Übrigen war die Revision des Klägers nicht begründet. Nach den bindenden Feststellungen des LSG liegen keine gesundheitlichen Umstände vor, die wichtige Gründe für das Nichterscheinen des Klägers zu dem Meldetermin darstellen könnten. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit an sich begründet noch keinen Nachweis eines gesundheitlichen Unvermögens, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Schließlich bestehen nach den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falls keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Absenkung des ALG II für den hier auf vier Monate begrenzten Zeitraum um 20 % bzw. 30 %der Regelleistung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2010
Quelle: ra-online, Bundessozialgericht (pm/pt)

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Kommentare (4)

 
 
Sunny schrieb am 29.11.2019

Was für eine Frechheit! Ja, die Maßstäbe sind hier wohl seit langem extrem verrutscht! In keinem Kontext wird sowas von einem verlangt und auch extrem verdreht anscheinend von einer über allem stehenden Pflicht, die sogar im Krankheitsfall durchweg zu bestehen scheint und extra entschuldigt werden müsse, ausgegangen... Da lachen ja die Hühner!

Vergleichsweise wäre das so, als ob der gemeine Arbeitnehmer niemals für Tätigkeiten bis zu einer halben Stunden entschuldigt wäre während einer Krankmeldung... Was für ein Unsinn! Mit welchem Recht sollten diese überhöhten Anforderungen zulässig sein??

In den meisten Fällen wird es nämlich gar nicht im vermuteten Mißbrauchsfall angewendetet, sondern allgemein bei Krankschreibungen...

Zudem sind die Weisungen der BA der Gestalt, daß es nur im Mißbrauchsfall erfolgen soll. "..., wenn zu erwarten ist, daß beim Termin erneut einen AU vorgelegt werden wird." (Ja, wer weiterhin krank ist, muß das dann natürlich auch tun....DAS war damit sicher nicht gemeint!)

Zudem geht aus dem §309 hervor, daß es wohl durchaus so ist, daß man erst NACH der AU wieder geladen werden soll! Macht ja auch keinen Sinn, da derjenige im Moment nicht Vermittlungsfähig ist und dementsprechend die Vermittlung danach fortgesetzt werden sollte....

Davon abgesehen heißt es, daß eine AU grundsätzlich auszureichen habe, was nun i.d.R. einfach ebenfalls grundsätzlich ausgehebelt wird und ständig unterlaufen wird!!

Und entschuldigungspflichtig ist man gegenüber dem Jobcenter und dementsprechend sollte man wohl in der Zeit allumfassend von den Plfichten, denen man ansonsten nachkommen müßte, entbunden sein! Wieso sollte ein Termin davon ausgenommen sein? So rum wird ein Schuh draus! (Die Auslegung, eine AU gelte für einen Achtstundentag ist geradezu lächerlich... Man ist ja für ALLE Tätigkeiten, die den Tag anfallen entschuldigt... Und hier geht es um die Pflichten dem JC gegenüber und nicht irgendeinem AG...)

Sunny antwortete am 29.11.2019

PS: Und wenn da aberwitzigerweise, um das irgendwie mit aller Macht durchsetzen zu können, wortwörtlich Auslegungen des Wortes "Arbeitsunfähigkeit" getätigt werden und damit eben angeblich keine Terminunfähigkeit bescheinigt würde, dann fragt sich doch, wieso die JC ständig in dem Kontext und allgemein eine verlangen...? Diese dürfte dann ja i.d.R. GAR NICHT dafür entschuldigen und dementsprechend auch nicht zur Sanktionierung führen, wenn jem. nur das Attest einreicht oder auch nicht mehr in der Einladung gefordert werden!

Auch fraglich, wofür man sich damit beim JC denn dann überhaupt entschuldigen soll....? Bzw. sie in allen möglichen Zusammmenhängen aber verlangt wird...

Im TV - Bericht zu den Sanktionen wurde z.B. über S. Schlensog berichtet (Petentin der Spahn - Petition), daß ihr Sohn sich kurz vorher verletzt habe und sie trotz Anrufes etc. sanktioniert wurde. Die Stellungnahme; sie hätte sich doch eine AU holen können... Aha.... Interessant...

Peter Dahm-Korte schrieb am 17.11.2013

Wann werden diese Klainkarrierten Maßstäbe wohl auch bei den Banken und Steuerflüchtlingen angelegt?

Sunny antwortete am 29.11.2019

Wohl wahr... Hier zeigt sich ja eindeutig, daß es wohl um etwas anderes gehen muß, als das, was es nach außen scheint... Ein kleiner Termin avanciert zum Staatsakt... (Zumal den Verantwortlichen seit Jahren die auffäiige und eindeutig höchste Sanktionsquote und offensichtliche Ineffektivität am Allerwertesten vorbei zu gehen scheint und sie keinen Finger rühren, um diese Quote zu senken oder das Ganze verbessern zu wollen...)

Es zeigt sich mit voller Härte und Unerbittlichkeit das kalte Gesicht des Hartz IV - Systems... Es geht nur um radikalste Beschleunigung ohne jegliche Rücksicht, sogar jegliche Entschuldigungsmöglichkeit...

Gehorsam, Unterwerfung, Machdemonstration...

Einfach widerlich! Ein wahres Herren- und Sklavenverhältnis...

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