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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2010
- L 5 KR 101/10 -
Krankenkasse muss Magenverkleinerung erst nach vorheriger mehrmonatiger Therapie zahlen
Chirurgische Behandlung der Adipositas nur eine Ultima ratio
Krankenkassen müssen einem stark übergewichtigen Versicherten eine Magenverkleinerung nur bezahlen, wenn alle anderen Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Dies geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte eine Frau von ihrer Krankenkasse die
Sozialgericht verurteilt Krankenkasse zur Kostenübernahme der Operation
Das Sozialgericht Trier verurteilte die Krankenversicherung erstinstanzlich, die Kosten der Magenbypassoperation zu übernehmen. Die Krankenkasse legte gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung ein und argumentierte, dass vor der Magenbypassoperation erst die konservativen Behandlungsmöglichkeiten auszuschöpfen seien. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz folgte dem Vortrag der Krankenkasse und hob das erstinstanzliche Urteil auf.
Landessozialgericht gibt Krankenkasse recht und weist die Klage ab
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Magenbypassoperation nach § 13 SGB V. Vorliegend komme lediglich ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative SGB V in Betracht. Dieser scheide aber aus, weil die Krankenkasse die Gewährung der Magenbypassoperation als Sachleistung nicht zu Unrecht abgelehnt hatte, führte das Gericht das Landessozialgericht aus.
Grundsätzlich ist eine Behandlung erforderlich
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn diese notwendig sei, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Starkes
Magenbypassoperation ist nur eine mittelbare Krankenbehandlung
Eine Magenbypassoperation stelle jedoch eine mittelbare Krankenbehandlung durch die chirurgische Operation eines funktionell intakten Organs dar, bei der eine anderweitige krankhafte Funktionsstörung behandelt werde. Eine solche mittelbare Krankenbehandlung bedürfe einer speziellen Rechtfertigung. Eine solche Behandlung sei nur dann ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich (§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1 SGB V), wenn sie nach Art und Schwere der Erkrankung, Dringlichkeit der Interventionsrisiken sowie nach Abwägung der Risiken und des zu erwartenden Nutzens der Therapie sowie etwaiger Folgekosten für die Krankenversicherung gerechtfertigt sei.
Chirurgische Behandlung der Adipositas nur eine Ultima ratio
Nach diesen Maßstäben sei eine chirurgische Behandlung der
Sechs- bis 12-monatige konservative Behandlung nach definierten Qualitätskriterien sollte einer Operation vorausgehen
Nach der Evidenzbasierten Leitlinie "Prävention und Therapie der Adipositas", Version 2007 (Hrsg: Deutsche Adipositas-Gesellschaft, Deutsche Diabetes-Gesellschaft, Deutsche Gesellschaft für Ernährung, Deutsche Gesellschaft für Ernährungsmedizin) sollte eine chirurgische Therapie der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (pt)
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Dokument-Nr. 10354
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