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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.06.2011
- L 4 P 44/10 B ER -
Pflegeheime müssen Veröffentlichung von negativen Transparenzberichten im Internet dulden
Veröffentlichung negativer Transparenzberichts jedoch nur bei ausreichender Anzahl von befragten Pflegebedürftigen zulässig
Betreiber von Pflegeeinrichtungen müssen die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Prüfergebnissen über ihre Pflegequalität im Internet und in der Einrichtung grundsätzlich dulden. Negative Bewertungen in den Transparentberichten sind wegen des Informationsbedürfnisses der Pflegebedürftigen und ihrer Angehöriger hinzunehmen. Die Veröffentlichung eines negativen Transparenzberichts ist jedoch nur bei einer ausreichenden Anzahl von Befragten zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war für den klagenden ambulanten Pflegedienst die Note 5,0 für "pflegerische Leistungen" vergeben worden.
Prüfvorschriften sehen mindestens 10 Pflegebedürftige für Befragung vor
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gab dem Antrag des Pflegedienstes auf Untersagung der
Hintergrund:
Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
§ 114 Qualitätsprüfungen
(1) Zur Durchführung einer Qualitätsprüfung erteilen die Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung […] einen Prüfauftrag. […]
(2) Die Landesverbände der Pflegekassen veranlassen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen bis zum 31. Dezember 2010 mindestens einmal und ab dem Jahre 2011 regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung […]
§ 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen
(1a) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im
Die Kriterien der
§ 2 Satz 2 der Pflegetransparenzvereinbarung ambulant (PTVA)
Die je ambulanten Pflegedienst einbezogenen Menschen mit Sachleistungsbezug werden entsprechend der Verteilung nach Pflegestufen und innerhalb dieser zufällig ausgewählt. Es werden 10 v.H., jedoch mindestens 5 und höchstens 15 pflegebedürftige Menschen in die Prüfung einbezogen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2011
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
- LSG NRW erlaubt Veröffentlichung von Transparenzberichten im Internet
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2010
[Aktenzeichen: 10 P 76/10 B ER]) - SG Münster: Veröffentlichung von Transparenzberichten mit Pflegenoten rechtswidrig
(Sozialgericht Münster, Urteil vom 20.08.2010
[Aktenzeichen: S 6 P 111/10]) - Sächsisches LSG: Transparenzberichte dürfen im Internet veröffentlicht werden
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.02.2010
[Aktenzeichen: L 1 P 1/10 B ER]) - Hessisches LSG: Benotung eines Pflegeheims darf veröffentlicht werden
(Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.10.2010
[Aktenzeichen: L 8 P 29/10 B ER])
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Dokument-Nr. 12204
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