Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.10.2012
- L 5 AS 18/09 -
Hartz IV: Rückzahlung auch bei Behördenfehler
Pflicht zur Erstattung unrechtmäßig erhaltener Zahlungen besteht unabhängig von Fehlern der Behörde
Ein ehemaliger Empfänger von Hartz IV-Leistungen, der unrechtmäßig auch weiterhin von der Behörde Geld erhält, ist verpflichtet, diese Leistungen auch später noch zurück zu zahlen. Die Pflicht zur Erstattung von unrechtmäßigen Zahlungen besteht unabhängig von einem Fehler der Behörde. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein 20-jähriger Hartz IV-Bezieher wegen der Aufnahme eines Studiums keinen Leistungsanspruch mehr. Er hatte dies ordnungsgemäß mitgeteilt und trotz mehrerer Telefonate noch monatelang weitere Leistungen erhalten. Anschließend forderte die
Leistungsbezieher wusste, dass ihm das Geld nicht zustand
Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Nach Meinung der Richter des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt gelte die Pflicht zur Erstattung von unrechtmäßigen Zahlungen unabhängig von einem
Hintergrund:
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist in den genannten Fällen der Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit aufzuheben. Damit scheiden eine Ermessensausübung (und ggf. die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Behörde) aus. Auch bei Überzahlungen, die allein durch den Leistungsträger verschuldet sind, ist der Bewilligungsbescheid rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses aufzuheben und eine Erstattung zu verlangen.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2013
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
- Hartz IV: Bei Rückforderungen muss Bescheid zu Unrecht bewilligte Leistungen genau ausweisen
(Sozialgericht Detmold, Urteil vom 10.10.2011
[Aktenzeichen: S 10 (8) AS 301/08]) - Hartz IV: Rückerstattungspflicht bei grob fahrlässig nicht bemerktem Berechnungsfehler
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.03.2011
[Aktenzeichen: L 5 AS 160/09])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 15009
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15009
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.