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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.05.2012
- L 5 AS 412/09 -
Hartz IV: Leistungsempfänger kann Wohnraum nicht an sich selbst untervermieten
Mietvertrag können nur zwischen verschiedenen Personen geschlossen werden
Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II kann bewohnbare Teile der von ihm angemieteten Geschäftsräume nicht an sich selbst untervermieten. Ein Vertrag kann grundsätzlich nur zwischen verschiedenen Personen geschlossen werden. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Bezieher von SGB II-Leistungen für seinen Gewerbebetrieb Geschäftsräume angemietet. Er schloss sodann mit sich selbst einen Mietvertrag über einen von ihm bewohnten Teil der Fläche. Diese
Mit sich selbst geschlossener Mietvertrag begründet keine Zahlungspflicht
Nach Auffassung der Richter des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hätte der mit sich selbst geschlossene Mietvertrag keine Zahlungspflicht begründet. Ein Vertrag könne nämlich nur zwischen verschiedenen Personen geschlossen werden. Es bestehe daher nur ein Anspruch auf eine anteilige Übernahme der Gesamtkosten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2012
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
- Hartz IV: Jobcenter muss nicht für vermeidbare Doppelmieten aufkommen
(Sozialgericht Berlin, Urteil vom 31.03.2012
[Aktenzeichen: S 150 AS 25169/09]) - Hartz IV-Empfänger dürfen ohne "Erlaubnis" umziehen, wenn die Miete weiterhin angemessen ist
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20.10.2008
[Aktenzeichen: S 31 AS 282/07])
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Dokument-Nr. 13751
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