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Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 24.07.2014
- 5 Sa 55/14 -
Fristlose Kündigung bei schwerwiegender Beleidigung eines Vorgesetzten erfordert in bestimmten Fällen vorherige Abmahnung
Fristlose Kündigung bei ehrverletzenden Äußerungen kann wegen Unverhältnismäßigkeit unwirksam sein
Beleidigt ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten schwerwiegend, so rechtfertigt dies nicht stets eine fristlose Kündigung. Vielmehr kann unter bestimmten Umständen eine vorherige Abmahnung erforderlich sein. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die ehrverletzenden Äußerungen aufgrund eines eskalierenden Gesprächs mit dem Vorgesetzten getätigt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 äußerte sich ein Arbeitnehmer gegenüber drei Arbeitskollegen im Rauchercontainer abfällig über seinen Vorgesetzten. Dabei fielen Aussagen wie "Der ist irre, der dürfte nicht frei herumlaufen" oder "der ist nicht normal". Zudem bezeichnete der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten als "Psycho". Hintergrund dieser Äußerungen war ein wenige Tage zuvor stattgefundenes Konfliktgespräch zwischen dem Arbeitnehmer und dem Vorgesetzten. Dieses Gespräch endete für den Arbeitnehmer insofern demütigend, als dass er mit einem deutlich vernehmbaren "Raus hier!" vom Vorgesetzten aus dem Büro geworfen wurde. Der Arbeitgeber kündigte aufgrund der Äußerungen das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Klage.
Arbeitsgericht verneinte Wirksamkeit der Kündigung
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach sei die
Landesarbeitsgericht bejahte ebenfalls Erfordernis einer vorherigen Abmahnung
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Arbeitgebers zurück. Zwar sei es richtig, dass der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten erheblich beleidigt und diffamiert hat und dass eine solche grobe
Arbeitgeber musste einmalige und nachvollziehbare ehrverletzende Äußerungen hinnehmen
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts habe der Arbeitgeber die einmaligen ehrverletzenden Äußerungen des Arbeitnehmers hinnehmen müssen. Die konkreten Umstände haben es wahrscheinlich gemacht, dass eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Ludwigshafen, Urteil vom 08.11.2013
[Aktenzeichen: 4 Ca 1427/13]
- "Ich hau dir vor die Fresse": Fristlose Kündigung wegen Bedrohung eines Vorgesetzten gerechtfertigt
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[Aktenzeichen: 6 Ca 1749/12]) - "Klei mi ann Mors" – Fristlose Kündigung wegen Beleidigung einer Vorgesetzten unwirksam
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[Aktenzeichen: 21 Ca 490/08]) - Beleidigungen gegen Chef und Kollegen im Zuge menschenunwürdiger Arbeitsbedingungen rechtfertigen keine fristlose Kündigung
(Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 29.06.2022
[Aktenzeichen: 4 Sa 212/13])
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Dokument-Nr. 18832
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