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Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 10.05.2012
- 1 S 22/12 -
Kein Schadenersatzanspruch gegen Imker aufgrund der Tierhalterhaftung für durch Reinigungsflug der Bienen mit Bienenkot verdrecktes Grundstück
Nachbar hat Bienenüberflug zu dulden
Kommt es im Rahmen des alljährlichen Reinigungsfluges der Bienen im Frühjahr zu einer Verschmutzung eines Grundstücks mit Bienenkot, so begründet dies für den Grundstücksinhaber keinen Schadenersatzanspruch gegen den Imker. Der Grundstücksbesitzer hat den Bienenüberflug zu dulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dessau-Roßlau hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Inhaber eines Grundstücks von seinem Nachbarn Schadenersatz wegen einer entstandenen
Schadenersatzanspruch aus Tierhalterhaftung bestand nicht
Das Landgericht Dessau-Roßlau entschied gegen den
Einwirkung war nicht rechtswidrig
Des Weiteren sei der Grundstücksinhaber nach Ansicht des Landgerichts verpflichtet gewesen den
Reinigungsflug der Bienen unkontrollierbar und unbeherrschbar
§ 906 BGB unterfallen solche Einwirkungen, die in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar seien, so das Landgericht weiter. Dies treffe auf den
Beeinträchtigungen waren unwesentlich
Nach Ansicht des Landgerichts seien die Beeinträchtigungen zudem unwesentlich gewesen. Denn es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2013
Quelle: Landgericht Dessau-Roßlau, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen, Urteil vom 22.12.2011
[Aktenzeichen: 7 C 814/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 87 NJW-RR 2013, 87
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Dokument-Nr. 15008
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