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Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 07.08.2014
- 5 S 201/13 -
Haftpflichtversicherung haftet für durch Verkehrsunfall beschädigte persönliche Sachen eines Lkw-Fahrers
Kein Haftungsausschluss gemäß § 8 Nr. 3 StVG
Werden persönliche Sachen eines Lkw-Fahrers durch einen von ihm nicht verschuldeten Unfall beschädigt, so muss dafür die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters aufkommen. Die Haftung ist nicht gemäß § 8 Nr. 3 StVG ausgeschlossen, wonach eine Haftung für vom Fahrzeug beförderte Sachen nicht besteht. Dies hat das Landgericht Dessau-Roßlau entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2009 fuhr ein Lkw-Fahrer auf einer Autobahn auf ein Stauende auf, wodurch der Lkw völlig ausbrannte. Ein Arbeitskollege, der normalerweise mit dem Lkw fuhr, hatte in dem Fahrzeug mit Einverständnis des Arbeitgebers einige persönliche Gegenstände gelagert. Da diese durch den
Amtsgericht weist Klage ab
Das Amtsgericht Dessau-Roßlau wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Zwar hafte nach § 7 StVG der Halter eines Fahrzeugs und somit seine Haftpflichtversicherung verschuldensunabhängig für die
Landgericht bejaht Anspruch gegen Haftpflichtversicherung
Das Landgericht Dessau-Roßlau entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Arbeitnehmer habe gegen die Haftpflichtversicherung ein Anspruch auf
Kein Haftungsausschluss gemäß § 8 Nr. 3 StVG
Der
Keine Beförderung der zerstörten Sachen des Arbeitnehmers
Bei der Fahrt des Lkw sei es nach Auffassung des Landgerichts ersichtlich nicht darum gegangen, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2016
Quelle: Landgericht Dessau-Roßlau, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 27.08.2013
Jahrgang: 2015, Seite: 34 zfs 2015, 34
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Dokument-Nr. 23321
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