wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:

Fundstelle: MDR 2015, 599

Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR),
Jahrgang: 2015, Seite: 599

Folgende Entscheidungen erbingen den Nachweis für die Fundstelle
MDR 2015, 599:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom16.12.2014
- 9 AZR 295/13 -

BAG zum Ausschluss von Doppelansprüchen beim Erholungsurlaub nach Arbeitgeberwechsel

Gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Der Arbeitnehmer kann diese Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis grundsätzlich durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nachweisen. Dieser ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeits­verhält­nisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor. Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom18.11.2014
- 9 AZR 584/13 -

Arbeitnehmer muss für bessere Schlussbeurteilung im Arbeitszeugnis entsprechende bessere Leistung vortragen und beweisen können

Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben "zur vollen Zufriedenheit" erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note "befriedigend". Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute ("stets zur vollen Zufriedenheit") oder sehr gute ("stets zur vollsten Zufriedenheit") Endnoten vergeben werden. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht. Lesen Sie mehr

Werbung

Die Fundstelle MDR 2015, 599 wird teils auch als „MDR 15, 599“, „MDR 2015, S. 599“ oder „MDR 15, S. 599“ zitiert.