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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10.08.2010
1 KN 218/07 -

Nachbarn eines Vergnügungsparks nicht von unzumutbaren Lärm betroffen

Schreie von Achterbahnnutzern stellen keine ernsthafte Gesundheitsgefahr für die Nachbarschaft dar

Anwohner des "Heide-Park Soltau" hatten einen Normenkontrollantrag gegen die Änderung von Bebauungsplänen gestellt. Dieser wurde vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Den Antragsstellern gehören Grundstücke im Bereich der Siedlung Friedrichseck. Es ist ein reines Wohngebiet und liegt südlich des Heide-Parks. Mit den angegriffenen Änderungen hatte die Stadt Soltau sogenannte immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt. Es sollte sichergestellt sein, dass am Nordrand der Siedlung Friedrichseck die für ein reines Wohngebiet geltenden Orientierungswerte für Lärmbeeinträchtigungen uneingeschränkt eingehalten werden. Dadurch sahen sich die Antragssteller gegenüber dem früheren Zustand stärkerem Lärm ausgesetzt.

Keine Gesundheitsgefahren durch Schreie der Achterbahnnutzer

Die Berechnungen der Stadt Soltau, so die Entscheidung des Gerichts, sind nicht zu beanstanden. Es bestehen keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass die Schreie der Achterbahnnutzer eine ernsthafte Gesundheitsgefahr für die Nachbarschaft zur Folge hat. Die Abwägungsentscheidung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Mehrheit der Ratsmitglieder wiederholt Jahreskarten des Heide-Parks entgegengenommen und benutzt hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2010
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ ra-online

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Dokument-Nr.: 10070 Dokument-Nr. 10070

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