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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 07.09.2017
11 LC 59/16 -

Videoüberwachung in den Stadtbahnen und Bussen mit Datenschutzrecht vereinbar

Videoüberwachung dient der Wahrnehmung berechtigter Interessen der Verkehrsbetriebe

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Videoüberwachung in den Stadtbahnen und Bussen der ÜSTRA (Hannoversche Verkehrsbetriebe AG) mit dem Datenschutzrecht vereinbar ist. Das Gericht wies damit die Berufung der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zurück und bestätigte im Ergebnis die Aufhebung einer daten­schutz­rechtlichen Anordnung.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die klagende ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe AG in zahlreichen ihrer Fahrzeuge feststehende Videokameras installiert, mit denen im sogenannte Blackbox-Verfahren durchgehend Bewegtbilder vom Fahrzeuginnenraum aufgezeichnet werden. Die Videosequenzen werden nach 24 Stunden wieder gelöscht. Die Aufzeichnung dient unter anderem zur Beweissicherung bei Vandalismusschäden und zur Verfolgung von Straftaten.

Landesdatenschutzbeauftragte verfügt Einstellung der Videoüberwachung

Die Landesdatenschutzbeauftragte gab der ÜSTRA im August 2014 mit einer auf § 38 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes gestützten Verfügung auf, die Videoüberwachung in ihren Bussen und Stadtbahnen während des Einsatzes der Fahrzeuge im öffentlichen Personennahverkehr einzustellen und erst wieder aufzunehmen, nachdem sie entweder ein Konzept für einen nach Linien und Zeit differenzierten Einsatz der Videotechnik erarbeitet und umgesetzt hat oder anhand konkreter Anhaltspunkte darlegt, dass die Videoüberwachung zeitlich und örtlich unbeschränkt erforderlich ist.

Klage der ÜSTRA vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich

Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht Hannover mit der Begründung statt, dass das Bundesdatenschutzgesetz nicht anwendbar sei, weil die ÜSTRA eine öffentliche Stelle des Landes Niedersachsen sei, für die der Datenschutz durch Landesgesetz geregelt sei. Das niedersächsische Datenschutzgesetz enthalte keine Eingriffsermächtigung, auf die die Verfügung der Landesdatenschutzbeauftragten gestützt werden könnte.

Bundesdatenschutzgesetz erlaubt ÜSTRA Videoüberwachung in Fahrzeugen

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach Ansicht des Gerichts ist das Bundesdatenschutzgesetz allerdings anwendbar und erlaubt der ÜSTRA die Videoüberwachung in ihren Fahrzeugen. Die Videoüberwachung dient der Wahrnehmung berechtigter Interessen der ÜSTRA, insbesondere der Verfolgung von Straftaten gegen ihre Einrichtungen und der Verhütung solcher Straftaten. Die erforderliche Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des von den Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personenkreises fällt zugunsten der von der ÜSTRA geltend gemachten Belange aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2017
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 10.02.2016
    [Aktenzeichen: 10 A 4379/15]
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