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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 07.09.2017
- 11 LC 59/16 -
Videoüberwachung in den Stadtbahnen und Bussen mit Datenschutzrecht vereinbar
Videoüberwachung dient der Wahrnehmung berechtigter Interessen der Verkehrsbetriebe
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Videoüberwachung in den Stadtbahnen und Bussen der ÜSTRA (Hannoversche Verkehrsbetriebe AG) mit dem Datenschutzrecht vereinbar ist. Das Gericht wies damit die Berufung der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zurück und bestätigte im Ergebnis die Aufhebung einer datenschutzrechtlichen Anordnung.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die klagende ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe AG in zahlreichen ihrer Fahrzeuge feststehende Videokameras installiert, mit denen im sogenannte Blackbox-Verfahren durchgehend Bewegtbilder vom Fahrzeuginnenraum aufgezeichnet werden. Die Videosequenzen werden nach 24 Stunden wieder gelöscht. Die Aufzeichnung dient unter anderem zur Beweissicherung bei Vandalismusschäden und zur Verfolgung von Straftaten.
Landesdatenschutzbeauftragte verfügt Einstellung der Videoüberwachung
Die Landesdatenschutzbeauftragte gab der ÜSTRA im August 2014 mit einer auf § 38 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes gestützten Verfügung auf, die
Klage der ÜSTRA vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich
Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht Hannover mit der Begründung statt, dass das Bundesdatenschutzgesetz nicht anwendbar sei, weil die ÜSTRA eine öffentliche Stelle des Landes Niedersachsen sei, für die der
Bundesdatenschutzgesetz erlaubt ÜSTRA Videoüberwachung in Fahrzeugen
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach Ansicht des Gerichts ist das Bundesdatenschutzgesetz allerdings anwendbar und erlaubt der ÜSTRA die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2017
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 10.02.2016
[Aktenzeichen: 10 A 4379/15]
- Installation von Videokameras zur Überwachung öffentlicher Bereiche eines Bürogebäudes zur Wahrnehmung des Hausrechts und zur Verhinderung weiterer Straftaten zulässig
(Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17.09.2014
[Aktenzeichen: 11 LC 114/13]) - Wohneigentum: Videoüberwachung einer WEG-Anlage muss unter Beachtung der Privatsphäre und des Datenschutzes ausgestaltet sein
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.05.2013
[Aktenzeichen: V ZR 220/12])
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Dokument-Nr. 24818
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