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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11.02.2019
- 13 LB 435/18 bis 13 LB 443/18 -
Keine Haftung aus "Flüchtlingsbürgschaften" für Zeiten nach Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung
Verpflichtungserklärung ohne individuelle Zusätze bezüglich der "Dauer der Verpflichtung" endet mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Geltungsdauer von Verpflichtungserklärungen, die anlässlich der Aufnahme syrischer Flüchtlinge aufgrund der Anordnungen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport ab 2013 abgegeben worden sind, mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 (Anerkennung als Asylberechtigter) oder Abs. 2 (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes) des Aufenthaltsgesetzes an den begünstigten Ausländer endet.
Ab 2013 ermöglichte auch das Land Niedersachsen besonders schutzbedürftigen syrischen Flüchtlingen, über eine Aufnahmeanordnung legal in das Bundesgebiet einzureisen und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zu erlangen. Die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis setzte auch voraus, dass ein Dritter (Verpflichtungsgeber) sich gemäß § 68 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung verpflichtete, die Kosten für den Lebensunterhalt des einreisenden Ausländers zu tragen. Aufgrund dieser
Verpflichtung endet mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Eine solche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2019
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/a-online (pm)
- Flüchtlingsbürgschaft: Inanspruchnahme aus Verpflichtungserklärungen nach dem Aufenthaltsgesetz rechtswidrig
(Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 04.06.2018
[Aktenzeichen: 7 A 128/17]) - Verpflichtungserklärungen von Flüchtlingspaten erstrecken sich auch auf Zeit nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis
(Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 09.05.2018
[Aktenzeichen: 6 K 4723/16.GI u.a.])
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Dokument-Nr. 27047
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