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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.11.2011
- 2 LA 333/10 bis 337/10 und 2 LA 348/10 bis 2 LA 350/10 -
OVG Niedersachsen: Rücknahme der Doktorwürde allein wegen Bestechlichkeit des Doktorvaters unzulässig
Mitwirkung eines befangenen Prüfers muss nicht zwangsweise zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der Dissertation führen
Die Rücknahme der Doktorwürde allein wegen Bestechlichkeit des Doktorvaters ist unzulässig. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteilen vom 31. Mai 2010 die von der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover im Jahre 2009 in acht Fällen vorgenommene
Universität schließt gewerblichen Promotionsberatung bei Zulassung zum Promotionsverfahren aus
Die Universität Hannover hat auf diesen Bestechungsfall in zweifacher Hinsicht reagiert. Zum einen änderte die Juristische Fakultät ihre Promotionsordnung für die Zukunft dahingehend, dass die Annahme von Bewerbern zur
Universität hätte vor Rücknahme der Doktorwürde in jedem Einzelfall inhaltlich prüfen müssen, ob angefertigten Dissertationen wissenschaftlichen Ansprüchen genügten
Nachdem die hiergegen gerichteten Klagen vor dem Verwaltungsgericht Erfolg hatten, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigt und die Anträge der Universität auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht - wie bereits das Verwaltungsgericht - im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mitwirkung eines befangenen oder vom Promotionsverfahren ausgeschlossenen Prüfers zwar einen Verfahrensfehler darstellt, der aber nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2011
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12633
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