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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26.08.2009
- 4 LC 460/07 -
Werbungskosten sind vom Einkommen eines rundfunkgebührenpflichtigen Haushaltsangehörigen abzuziehen
Keine Rundfunkgebührenpflicht wenn Einkommen unter einfachem Sozialhilferegelsatz liegt
Bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages – RGebStV – sind vom Bruttoeinkommen neben Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen unter anderem auch Werbungskosten abzuziehen. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.
Eine
Auszubildende ist nicht rundfunkgebührenpflichtig
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und die dagegen gerichtete Berufung des NDR zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV zwar jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten hat. Dies gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV aber nicht für Rundfunkgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem eigentlichen Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2009
Quelle: ra-online, Niedersächsisches OVG
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Dokument-Nr. 8371
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