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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 10.09.2020
- 7 ME 89/20 -
OVG Niedersachsen: Keine verkaufsoffenen Sonntage in Oldenburg
Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund
Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 10. September 2020 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. September 2020 bestätigt, dass am 13. September 2020, am 4. Oktober 2020 und am 11.Oktober 2020 in Oldenburg keine verkaufsoffenen Sonntage stattfinden dürfen. Die von der Stadt Oldenburg erlassene, auf das Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) gestützte Allgemeinverfügung für die an den genannten Sonntagen geplanten Ladenöffnungen sämtlicher Verkaufsstellen nach § 2 Abs. 1 NLöffVZG darf damit nicht vollzogen werden (Az.: 7 ME89/20).
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte im dortigen Eilverfahren entschieden, dass eine von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) erhobene Klage gegen diese
OVG verneint Vorliegen eines rechtfertigenden Sachgrunds
Das Oberverwaltungsgericht geht - wie das Verwaltungsgericht - davon aus, dass ein entsprechender sonstiger rechtfertigender Sachgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NLÖffVZG in der
Wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie als Sachgrund nicht ausreichend
Indem die Stadt Oldenburg ihre Verfügung der Sache nach auf die Absicht der Konjunkturförderung und Unterstützung des Einzelhandels gestützt habe, um die Auswirkungen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29182
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