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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13.03.2008
8 LC 1/07, 8 LC 2/07 -

Ehemalige Abgeordnete müssen an das Land Niedersachsen zahlen

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die ehemaligen Landtagsabgeordneten Viereck und Wendhausen über mehrere Jahre verbotene Zahlungen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes (NAbgG) von der Volkswagen AG erhalten haben und deshalb die erhaltenen Beträge an das Land Niedersachsen abführen müssen. Der Klage des Landes Niedersachsen gegen die Abgeordneten ist allerdings nicht in vollem Umfang stattgegeben worden. Dem Land steht bei der Abführung der Gehälter nur der Nettoverdienst zu, d.h. die auf die Gehälter gezahlten Steuern und Sozialabgaben sind abzuziehen.

Die Entscheidung beruht auf § 27 Abs. 3 NAbgG. Danach darf einem Abgeordneten eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkverhältnis nur gewährt werden, soweit sie dem Wert einer vom Abgeordneten tatsächlich erbrachten und mit seinem Mandat nicht zusammenhängenden Tätigkeit entspricht. Denn andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Abgeordnete bei der Ausübung des Mandats in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß. Sie verfolgt ein hohes staatspolitisches Interesse und verletzt den Abgeordneten weder in seinen Statusrechten noch greift sie unverhältnismäßig in dessen Grundrechte ein. Die im Vergleich zu anderen Bundesländern sehr strenge Regelung des Nds. Abgeordnetengesetzes behandelt auch alle Landtagsabgeordneten gleich, unabhängig davon, ob sie selbständig sind oder sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden. Verboten sind danach alle Zahlungen, für die der Abgeordnete keine angemessene Gegenleistung erbringt. Solche Zahlungen haben die ehemaligen Abgeordneten Viereck und Wendhausen von der Volkswagen AG in den Jahren von 1995 bis 2004 erhalten und müssen sie deshalb nach § 27 Abs. 4 NAbgG abführen.

Ob die ehemaligen Abgeordneten im Landtag tatsächlich Lobbyarbeit für die Volkswagen AG geleistet haben, war nicht zu entscheiden. Dies ist nach den Vorschriften des Abgeordnetengesetzes für den Abführungsanspruch des Landes nicht erforderlich.

An das Land abzuführen ist allerdings nur der jeweils um die Steuern und Sozialabgaben gekürzte Betrag des fortgezahlten Gehaltes. Dies gebietet eine verfassungskonforme Auslegung des § 27 NAbgG. Die nach dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu zahlenden Beträge belaufen sich auf 177.000 € und 241.000 €.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 13.03.2008

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