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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 11.04.2022
- 2 UF 37/21 -
Abfindungsbetrag zum Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung: Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger
Zahlung einer Abfindung ist mit externer Teilung eines Anrechts vergleichbar
Die Zahlung eines Abfindungsbetrags gemäß § 23 VersAusglG zum Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung kann gemäß §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 5 VersAusglG in die Versorgungsausgleichskasse erfolgen, wenn keine Zielversorgung benannt wird. Die Zahlung einer Abfindung ist insofern vergleichbar mit der externen Teilung. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Ehescheidung im Jahr 2000 verfügte der Ehemann über eine betriebliche Altersversorgung, die noch nicht unverfallbar war. Das Amtsgericht Aschaffenburg behielt dieses Anrecht daher dem schuldrechtlichen
Zuständigkeit der Versorgungsausgleichskasse für Abfindungsbetrag
Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Da die Ex-Frau keine
Vergleichbarkeit von Abfindungszahlung und externer Teilung
Die Einzahlung eines Abfindungsbetrags sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts mit einem Ausgleich durch externe Teilung vergleichbar. Sowohl bei der externen Teilung als auch bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2022
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 03.02.2021
[Aktenzeichen: 6 F 1217/18]
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Dokument-Nr. 31820
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