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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 09.03.2011
- 3 Ss 20/11 -
Anlasslose Anwahl der Notrufnummer stellt Missbrauch von Notrufen dar
Strafbarkeit nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB besteht
Wird die Notrufnummer 110 anlasslos angewählt, so stellt dies einen Missbrauch von Notrufen dar. Dies ist gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall rief eine betrunkene Frau im Oktober 2009 in der Zeit von 17.45 Uhr bis 20.54 Uhr über ihren Telefonanschluss insgesamt 54mal die Notrufnummer 110 an. Einen Anlass dafür hatte sie nicht. Sie wollte lediglich mit dem jeweiligen Polizeibeamten reden und die Beamten zu einem Besuch überreden. Das Amtsgericht verurteilte die Frau deswegen zu einer
Oberlandesgericht bestätigte Verurteilung
Das Oberlandesgericht Bamberg entschied gegen die Frau. Durch ihr rauschbedingtes Verhalten habe sie den Tatbestand des Missbrauchs von Notrufen gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht und damit eine
Funktionsfähigkeit des Notrufs soll gewährleistet werden
Durch § 145 StGB soll gewährleistet werden, so das Oberlandesgericht weiter, dass Notrufe und Notzeichen nicht missbraucht werden und fremde Hilfe nur in Anspruch genommen wird, wenn sie erforderlich ist. Denn ein Missbrauch könne bewirken, dass ohne Grund zum Einsatz gerufene Helfer während dieser Zeit für einen tatsächlichen Hilfsdienst nicht zur Verfügung stehen. Ebenfalls werde vom Schutzzweck erfasst, dass die Funktionsfähigkeit der Anlage gesichert bleibt und nicht durch missbräuchliche Inanspruchnahme beeinträchtigt wird.
Benutzung der Nummer 110 stellt Notruf dar
Der Begriff des Notrufs setze nach Auffassung des Oberlandesgerichts voraus, dass er auf eine Notlage und damit auf das Bedürfnis nach fremder Hilfe sowie einer erheblichen Gefahr aufmerksam macht. Erfasst werden also nicht etwa Hilferufe bei harmlosen häuslichen Streitigkeiten zwischen Familienmitgliedern oder Wohnungsnachbarn. Zu den Notrufen bzw. Notzeichen gehören beispielsweise die Betätigung von Feuermeldern sowie Alarmanlagen, ebenso das Abgeben von SOS-Funksignalen oder das Abschießen notanzeigender Leuchtkugeln. Entgegen der Meinung der Angeklagten gehöre aber auch die Nummer 110 zu den Notrufen. Denn der Anruf bei der Polizeileitstelle unter der Nummer 110 habe keine geringere Wirkung als die Betätigung eines Feuermelders, einer Alarmsirene oder sonstiger Notsignale. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich beim polizeilichen Notruf 110 im täglichen Leben um die wichtigste Einrichtung handelt, über die Hilfsmaßnahmen nicht nur der Polizei, sondern auch anderer Institutionen zu erlangen sind. Über die Notrufzentrale 110 werden Hilfeersuchen auch an Notarztstellen, Unfallrettungsdienste oder Feuerwehr weitergeleitet. Es sei daher nicht ersichtlich, diese im Gebrauch häufigste und in der Wirkung umfassendste Einrichtung zur Herbeiholung von Hilfe, einen geringeren Schutz zukommen zu lassen als den anderen anerkannten Notrufen bzw. -zeichen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2012, Seite: 1095 NJW 2012, 1095 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2012, Seite: 156 NStZ 2012, 156
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Dokument-Nr. 15455
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