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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 08.11.2018
- 12 U 25/16 -
Werklohnanspruch wird auch bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen fällig
Abnahme des Werks keine Fälligkeitsvoraussetzung
Ein Werklohnanspruch wird nicht durch die Abnahme des Werks fällig, sondern auch dann, wenn der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche geltend macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Baufirma im Jahr 2012 gegen die Auftraggeberin vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) auf Zahlung von
Geltendmachung von Gewährleistungsrechten begründet Fälligkeit der Werklohnforderung
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass der Werklohnanspruch der Baufirma fällig sei. Es könne dabei dahinstehen, ob die Leistungen der Baufirma von der Auftraggeberin abgenommen worden sind. Einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 18.12.2015
[Aktenzeichen: 14 O 174/12]
Jahrgang: 2019, Seite: 76 NJW-Spezial 2019, 76
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Dokument-Nr. 28383
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