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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2016
- 13 UF 64/16 -
Gemeinsames Sorgerecht scheidet bei schwerer Kommunikationsstörung zwischen den Eltern aus
Erhebliche Belastung des Kindes aufgrund aggressionsbelasteter und kontraproduktiver Kommunikation
Die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemäß § 1626 a BGB ist ausgeschlossen, wenn die Kommunikation zwischen den Eltern aggressionsbelastet sowie kontraproduktiv ist und dadurch das Kind erheblich belastet wird. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Vater eines fünfjährigen Sohnes im April 2016 vom Amtsgericht Senftenberg die
Keine Mitübertragung der elterlichen Sorge auf Vater
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Kindesmutter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Voraussetzungen einer Sorgerechtsübertragung nach § 1626 a BGB liegen nicht vor. Denn eine gemeinsame
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2018
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (zt/NJW-RR 2017, 131/rb)
- Amtsgericht Senftenberg, Beschluss vom 18.04.2016
[Aktenzeichen: 35 F 244/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 131 NJW-RR 2017, 131
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Dokument-Nr. 26780
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