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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2016
- (2 B) 53 Ss-OWi 664/15 (6/16) -
Bei schlechter Qualität des Blitzerfotos muss Gericht zur Fahreridentifizierung auf dem Foto erkennbare charakteristische Merkmale benennen und beschreiben
Fehlende Indizien für Fahrzeugüberlassung an Dritte sowie fehlende Angaben zur Fahrereigenschaft sprechen nicht für Fahrereigenschaft des Fahrzeugbesitzers
Ist ein Blitzerfoto von schlechter Qualität, genügt ein Vergleich zwischen Foto und persönlich anwesenden Fahrzeugbesitzer nicht zum Nachweis seiner Fahrereigenschaft. Vielmehr hat das Gericht die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale zu benennen und zu beschreiben. Das Indizien für eine Fahrzeugüberlassung an Dritte sowie Angaben zur Fahrereigenschaft einer anderen Person fehlen, genügt nicht zur Annahme, der Fahrzeugbesitzer habe das Fahrzeug gefahren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Fahrzeugbesitzerin im November 2015 vom Amtsgericht Cottbus wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 35 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 160 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Das Gericht sah die Betroffene aufgrund des
Erforderlichkeit der Benennung und Beschreibung der auf dem Blitzerfoto erkennbaren charakteristischen Merkmale
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Betroffenen und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Das Oberlandesgericht wertete die
Fehlende Indizien für Fahrzeugüberlassung an Dritte sowie fehlende Angaben zur Fahrereigenschaft sprechen nicht für Fahrereigenschaft
Das Oberlandesgericht hielt es zudem für nicht ausreichend zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Cottbus, Urteil vom 02.11.2015
- Blitzerfotos müssen Fahreridentität zweifelsfrei feststellen lassen
(Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 22.02.2012
[Aktenzeichen: 2 Ss Owi 143/2012]) - Ordnungswidrigkeit: Erhöhte Anforderungen an die Identifizierung eines Fahrers bei schlechter Qualität eines Radarfotos
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2011
[Aktenzeichen: IV-4 RBs 29/11])
Jahrgang: 2016, Seite: 489 NZV 2016, 489
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Dokument-Nr. 23474
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