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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 11.01.2006
- 7 U 52/05 -
eBay-Vertragsbedingungen zu Volljährigkeit und Datennutzung nicht zu beanstanden
eBay hat keine Monopolstellung im Online-Auktionsmarkt
Die eBay Vertragsbedingungen sind nicht zu beanstanden. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg festgestellt. Insbesondere wurden die eBay Vertragsklauseln über Volljährigkeit und Nutzung persönlicher Daten für rechtswirksam erklärt.
Eine Verbraucherzentrale hatte ebay dahingehend verklagt, künftig bestimmte Klauseln in den AGBs nicht mehr zu verwenden. Die streitgegenständlichen Klauseln lauteten:
1. "Ich ... erkläre, dass ich volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig bin";
2. "Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein";
3. "Ich willige ein, dass e. meine personenbezogenen Daten für e.-Marketing-Maßnahmen wie z. B. zur Versendung von e-mails mit allgemeinen Informationen oder werbendem Charakter (Newsletter) verarbeitet und nutzt";
4. "Ich bin damit einverstanden, dass e. meine personenbezogenen Daten auch verarbeitet und nutzt, um mir auf persönliche Interessen zugeschnittene Angebote in "mein e." zu präsentieren".
Die beanstandeten Klauseln hielten der rechtlichen Nachprüfung durch das Brandenburgische Oberlandesgericht stand.
Die Klausel über die Erklärung der Geschäftsfähigkeit (1. Klausel) stelle keinen Verstoß gegen § 309 Nr. 12 b BGB dar. Wenn der Kunde zur Erklärung, er sei volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig aufgefordert werde, folge daraus keine Veränderung der Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils. Im Rechtsverkehr sei das Bestehen uneingeschränkter Geschäftsfähigkeit als der Regelfall anzusehen, so dass deren Fehlen nach § 104 BGB stets derjenige zu beweisen habe, der sich zu seinen Gunsten darauf berufe.
Auch die Einwilligung in die Nutzung der personenbezogenen Daten (Klauseln 2 bis 4) stelle keinen Verstoß dar, denn mit der Klausel sei keine unangemessene Benachteiligung des Nutzers gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB verbunden. Geprüft wurde vom Gericht u.a. ein möglicher Verstoß gegen § 3 Abs. 1, 2 TDDSG in Verbindung mit §§ 5, 6 TDDSG aber auch dies wurde im Ergebnis abgelehnt. Schließlich hätte die Klausel gerade die Abgabe der nach § 3 Abs. 2 TDDSG erforderlichen Einwilligungserklärung zum Gegenstand. Soweit der Nutzer diese Einwilligungserklärung abgebe, sei sich rechtswirksam. Im übrigen könne diese Erklärung auch elektronisch abgegeben werden (vgl. § 4 Abs. 2 TDDSG).
Dem Erfordernis einer eindeutigen und bewussten Handlung des Nutzers gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 TDDSG sei genügt, wenn die elektronische Einwilligungserklärung durch eine bestätigende Wiederholung des Übermittlungsbefehls bei gleichzeitiger zumindest auszugsweiser Darstellung der Einwilligungserklärung auf dem Bildschirm erteilt werde.
Die Klausel über die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoße auch nicht gegen das „Koppelungsverbot“ gemäß § 3 Abs. 4 TDDSG. Einem Diensteanbieter sei es danach verboten, die Erbringung von Telediensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere als den gesetzlich erlaubten Zwecken abhängig zu machen. Dies gelte insbesondere bei einer Monopolstellung des Anbieters, der seine Kunden so unter Druck setzen könne. Die Richter des Oberlandesgerichts sahen jedoch bei eBay keine Monopolstellung. Ebay habe nur einen Marktanteil von rund 73 %. Andere Anbieter hätten einen Anteil von rund 27 % und seien so in insgesamt nicht unerheblichem Umfang am Markt tätig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 2963
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