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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2006
- 7 W 82/07 -
Fernwärme-Unternehmen kann bei Zahlungsrückständen des Vermieters Fernwärmeversorgung sperren
Stadtwerke Oranienburg unterbrechen Lieferung
Stadtwerke dürfen einem säumigen Kunden die Versorgung mit Fernwärme abstellen. Das gilt auch, wenn die Vermieterin die Zahlungsrückstände verschuldet hat und die Mieter somit "im Kalten sitzen".
Die Stadtwerke Oranienburg GmbH beliefert mehrere Wohngebäude in der Walther- Bothe-Straße in Oranienburg mit Fernwärme. Die Vermieterin der darin befindlichen Wohnungen bezahlte die Jahresabrechnung 2006 und Abschlagszahlungen für die Monate März bis Juni 2007 nicht vollständig, weil sie vom Versorger vorgenommene Preiserhöhungen seit dem 1.10.2005 für unbillig hielt. Der Zahlungsrückstand beträgt knapp 10.000,00 €. Der Versorger drohte die Versorgungseinstellung an und setzte diese Drohung am 20.8.2007 in die Tat um.
Die Vermieterin beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der sie den Versorger zur Unterlassung von Versorgungsunterbrechungen anhalten wollte. Dieser Antrag war erfolglos. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies mit Beschluss vom gestrigen Tage die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde zurück. Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bestätigte, dass der Versorger zur Sperre der Fernwärmeversorgung berechtigt ist.
Die Vermieterin kann sich nicht darauf berufen, dass der Versorger unbillige Preiserhöhungen vorgenommen hat. Dies gilt schon deshalb, weil nicht bewiesen wurde, dass überhaupt eine ermessensabhängige Preiserhöhung stattgefunden hat. Vielmehr hatten Versorger und Vermieterin eine automatische Preisgleitklausel vereinbart, bei der mit mathematischen Formeln sämtliche Parameter für Preisänderungen festgelegt waren. Im übrigen betrug die Preiserhöhung zum 1.10.2005 weniger als 5 %. Da die Preise für Erdgas von 2004 bis 2005 um 10 % gestiegen sind und die Fernwärme teilweise mit Erdgas erzeugt wird, war für das Oberlandesgericht auch nicht nachvollziehbar, warum die Preisanpassung unbillig sein sollte.
Die Einstellung der Fernwärmeversorgung stellt für die Vermieterin angesichts der hartnäckigen Zahlungsverweigerung der Vermieterin als Vertragspartnerin des Versorgers keine unzumutbare Härte dar. Anders ist das für die tatsächlich betroffenen Mieter. Die Mieter sind jedoch nicht Vertragspartner des Versorgers.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28.08.2007
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Dokument-Nr. 5460
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