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Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 16.09.2022
- 1 AR (Ausl.) 17/22 -
Auslieferung eines polnischen Straftäters nach Frankreich trotz Gerichtsverfahrens in Polen zulässig
Kein Verstoß gegen Doppelbestrafungsverbot
Deutschland kann einen mutmaßlichen Straftäter nach Frankreich ausliefern, auch wenn in Polen gegen ihn bereits ein Verfahren läuft. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden.
Ein polnischer Staatsbürger steht seit drei Jahren in Polen vor Gericht. Ihm werden zahlreiche Straftaten, u. a. auch ein Einbruch in ein Juweliergeschäft im Département Ardennes/Frankreich im Jahr 2013 vorgeworfen. Das polnische Gericht sah, da der Verdächtige die Tat gestanden habe, keinen Anlass, Untersuchungshaft anzuordnen. Auch in Frankreich wurde wegen derselben Tat ermittelt. Nachdem der Verdächtige sich dem dortigen Verfahren nicht stellte, erließ die zuständige Untersuchungsrichterin auf Antrag des Staatsanwalts des Bezirksgerichts Paris im Jahr 2019 einen europäischen Haftbefehl.
Verdächtiger wehrt sich gegen Auslieferung
Das polnische Gericht lehnte gegenüber den französischen Behörden eine
OLG: Auslieferung ist zulässig
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2022
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32219
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