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Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 29.10.1954
- 1 W 136/54 -
Unwirksamkeit eines Testaments bei fehlender Unterschrift
Ungewissheit über Vollendung der letztwilligen Verfügung
Ist ein Testament zwar eigenhändig vom Erblasser verfasst, fehlt aber die Unterschrift, so ist es unwirksam. Denn insofern ist ungewiss, ob die letztwillige Verfügung tatsächlich vollendet ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hinterließ ein Erblasser im Jahr 1954 zwar ein eigenhändig verfasstes Testament, dieses war jedoch nicht unterschrieben. Es bestand nachfolgend Streit, ob es dennoch wirksam war.
Erfordernis der Unterschrift zwingend
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied, dass das Erfordernis der
Aufschluss über Urheberschaft und Ernsthaftigkeit durch anderen Beweis unerheblich
Es sei darüber hinaus unerheblich, so das Oberlandesgericht weiter, ob andere Beweise Aufschluss über die Urheberschaft und die Ernsthaftigkeit geben können. Denn nur Erklärungen des Erblassers können jegliche Ungewissheit ausräumen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (zt/MDR 1955, 292/rb)
- Ergänzungen auf einer Fotokopie des Originaltestaments bedürfen einer Unterschrift
(Oberlandesgericht München, Beschluss vom 31.08.2011
[Aktenzeichen: 31 Wx 179/10]) - OLG Celle: Nachträge auf Testamenten sind ohne ordnungsgemäße Unterschrift unwirksam
(Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 22.09.2011
[Aktenzeichen: 6 U 117/10])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1955, Seite: 222 FamRZ 1955, 222 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1955, Seite: 292 MDR 1955, 292
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Dokument-Nr. 17984
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