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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 17.09.2015
- 9 U 196/14 -
Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Mieters aufgrund Gesundheitsgefährdung wegen leistungsschwacher Heizung erfordert Fristsetzung zur Mangelbehebung
Zeitraum von einem Jahr zwischen Fristsetzung und Kündigung erfordert erneute Fristsetzung vor Ausspruch der Kündigung
Besteht aufgrund einer leistungsschwachen Heizung eine Gesundheitsgefährdung, so kann ein Gewerberaummieter den Mietvertrag nur dann gemäß § 569 Abs. 1 BGB fristlos kündigen, wenn er zuvor dem Vermieter eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt hat (§ 543 Abs. 3 BGB). Liegt zwischen der Fristsetzung und der fristlosen Kündigung ein Zeitraum von einem Jahr, so ist vor Ausspruch der Kündigung eine erneute Fristsetzung erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2012 bemängelte die Mieterin einer in einer Einkaufspassage gelegen Ladenfläche eine zu geringe Leistung der Heizung. Dadurch ist es zu niedrigen Temperaturen gekommen. Die Mieterin verlangte von ihrer Vermieterin unter
Landgericht hält fristlose Kündigung für unwirksam
Das Landgericht Braunschweig hielt die
Oberlandesgericht fordert vor Kündigungserklärung weitere Fristsetzung
Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Mieterin zurück. Die
Erneute Kündigung im Interesse des Vermieters für Mieter zumutbar
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe ein Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, Klarheit darüber zu haben, ob von einem bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch gemacht werde. Dies gelte auch im Falle eines Kündigungsgrundes wegen einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Braunschweig, Urteil vom 09.10.2014
[Aktenzeichen: 22 O 1774/13]
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Dokument-Nr. 21873
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