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Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 31.08.2021
- 4 WF 54/21 -
Gericht muss Vereinbarung der Eheleute über Kostenaufteilung der Scheidungskosten berücksichtigen
Abweichung von Kostenvereinbarung nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe
Haben die Eheleute anlässlich der Scheidung eine Vereinbarung über die Kostenverteilung getroffen, hat das Gericht dies bei der Kostenentscheidung grundsätzlich zu berücksichtigen. Von der Vereinbarung darf nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abgewichen werden, die das Gericht benennen muss. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich eines Scheidungsverfahrens vor dem Amtsgericht Bremen hatten die
Keine Pflicht zur Kostentragung durch Ehefrau
Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten der Ehefrau. Zwar bestimme § 150 Abs. 1 FamFG, dass im Falle einer Scheidung die Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Nach § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG müsse aber das Gericht eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2021
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bremen, Beschluss vom 10.06.2021
[Aktenzeichen: 67 F 1204/21]
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Dokument-Nr. 30882
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