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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 07.09.2023
- 1 Ws 248/23 -
Hohe Straferwartung begründet allein keine Fluchtgefahr
Je höher Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen Fluchtanreiz mindernde Gesichtspunkte sein
Eine hohe Straferwartung kann allein keine Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO begründen. Je höher aber die Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen die den Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkte sein. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2023 wurde ein 32-jähriger Familienvater in Niedersachsen vorläufig festgenommen und schließlich in
Kein Vorliegen einer Fluchtgefahr
Das Oberlandesgericht Celle sah keine
Vorliegen von Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkten
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei zu beachten, dass der Beschuldigte bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Zudem habe es sich um eine einmalige Tatbegehung gehandelt, die eine geraume Zeit zurückliegt. Er sei persönlich und beruflich vor Ort fest gebunden. Er ist Inhaber eines Handwerksbetriebs und Vater einer zwei Monate alten Tochter. Auslandsbeziehungen seien nicht ersichtlich. Schließlich habe sich der Beschuldigte trotz Kenntnis des Ermittlungsverfahrens weiter an seiner Wohnanschrift aufgehalten, ohne dass Anhaltspunkte für die Vorbereitung einer Flucht zutage getreten seien.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2023
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Stade, Beschluss vom 02.08.2023
[Aktenzeichen: 101 KLs 10/23]
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Dokument-Nr. 33360
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