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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 27.11.2015
- 10 WF 303/15 -
Großtante kann Umgangsrecht mit Großneffen zustehen
Voraussetzung ist Vorliegen einer sozial-familiären, fast elterlichen Beziehung zum Kind
Einer Großtante kann gemäß § 1685 Abs. 2 BGB ein Umgangsrecht mit dem Großneffen zustehen, wenn eine sozial-familiäre und somit fast elterliche Beziehung zum Kind besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine
Mögliches Umgangsrecht rechtfertigte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der
Umgangsrecht erfordert Vorliegen einer sozial-familiären, fast elterlichen Beziehung zum Kind
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hannover, Beschluss
[Aktenzeichen: 609 F 3335/15]
Jahrgang: 2016, Seite: 582 NJW-RR 2016, 582
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Dokument-Nr. 23110
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