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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 03.07.2023
- 11 U 109/22 -
Fehlende Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs hindert nicht Wirksamkeit eines Kaskoversicherungsvertrags
Anspruch auf Versicherungsschutz
Die fehlende Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit eines Kaskoversicherungsvertrags. Daher besteht Anspruch auf Versicherungsschutz auch dann, wenn das versicherte Fahrzeug nicht zulassungsfähig ist. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der Eigentümer eines Motorrads seine Teilkaskoversicherung wegen des angeblichen Diebstahls des Motorrads. Die Versicherung lehnte eine Schadensregulierung unter anderem mit dem Hinweis ab, dass das Motorrad für den Straßenverkehr nicht zulassungsfähig gewesen sei. Der Versicherungsvertrag sei daher
Keine Unwirksamkeit des Kaskoversicherungsvertrags
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Klägers. Zwar sei die Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen oder eines nicht zulassungsfähigen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr verboten. Daraus folge aber kein Verbot, dass ein solches Fahrzeuge nicht gegen Beschädigung oder Verlust versichert werden dürfe. Der Zweck der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, nicht verkehrssichere Fahrzeuge aus dem öffentlichen Straßenverkehr fernzuhalten, werde dadurch nicht vereitelt. Es bestehe zulassungsrechtlich keine Verpflichtung zum Abschluss eines Kaskovertrags.
Berufen auf Leistungsfreiheit
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bedürfe es nicht der
Möglichkeit einer Ruheversicherung wird nicht angezweifelt
Zudem gab das Oberlandesgericht zu bedenken, dass die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung die Möglichkeit einer Ruheversicherung für ein nicht zugelassenes Fahrzeugs einräumt. Bislang habe niemand die Auffassung vertreten, dass eine solche Regelung
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2023
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Verden, Urteil vom 30.09.2022
[Aktenzeichen: 8 O 34/20]
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Dokument-Nr. 33173
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