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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 21.03.2013
- 13 U 134/12 -
Fahrschule darf nicht mit Gesamtpreisen werben
Zusammenrechnung eines Gesamtpreises ist mit fahrlehrerrechtlichen Vorschriften zur Preisdarstellung nicht in Einklang zu bringen
Eine Fahrschule darf im Schaufenster nicht mit einem Pauschalangebot für eine Ausbildung in der Führerscheinklasse B werben. Die Bildung eines Pauschalpreises und dessen werbliche Herausstellung stellt nicht nur einen Verstoß gegen § 19 Fahrlehrergesetzes dar, sondern auch eine unlautere Wettbewerbshandlung. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die beklagte
Pauschalpreisangabe stellt unlautere Wettbewerbshandlung dar
Das Oberlandesgericht Celle rügte bei einer derartigen Bildung eines Pauschalpreises von 1.450 Euro und dessen werbliche Herausstellung einen mehrfachen Verstoß gegen § 19 Fahrlehrergesetz. Gleichzeitig läge eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG vor, so das Gericht. Eine Zusammenrechnung bzw. Darstellung eines Gesamtpreises sei mit den fahrlehrerrechtlichen Vorschriften zur Preisdarstellung nicht in Einklang zu bringen, auch wenn der Gesamtpreis mit einem „ab-Zusatz“ versehen sei.
Kosten für Führerscheinausbildung nicht vorhersehbar
Zusätzlich begründet das Gericht seine Auffassung damit, dass letztlich überhaupt nicht vorhersehbar sei, was die in Aussicht genommene Ausbildung in der Führerscheinklasse B tatsächlich an Kosten verursachen werde. Darin liege ein Verstoß gegen die in den preisrechtlichen Vorschriften des Fahrlehrergesetzes niedergelegten Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 224 GRUR-RR 2013, 224
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Dokument-Nr. 15640
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