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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 22.07.1971
13 W 93/71 -

Supermarkt kann ohne Angabe von Gründen Belieferung eines Kunden verweigern und Hausverbot aussprechen

Supermarkt ist in der Wahl seiner Kunden aufgrund der Vertragsfreiheit frei

Ein Supermarkt kann ohne Angabe von Gründen die Belieferung eines Kunden ablehnen und ein Hausverbot aussprechen. Denn ein Supermarkt ist in der Wahl seiner Kunden aufgrund der Vertragsfreiheit frei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Supermarkt keine Monopolstellung innehat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sprach im Jahr 1970 ein Lebensmittelhändler gegenüber einem Kunden ein Hausverbot aus. Zudem weigerte sich der Händler, den Kunden mit Waren zu beliefern. Grund dafür war eine unberechtigte Anzeige durch den Kunden beim Ordnungsamt, die zu einer Lebesmittelkontrolle führte. Der Kunde war mit dem Hausverbot und der Belieferungsverweigerung nicht einverstanden und erhob daher Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Maßnahmen.

Hausverbot und Belieferungsverweigerung waren zulässig

Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen den Kunden. Der Lebensmittelhändler habe das Hausverbot aussprechen und die Belieferung verweigern dürfen. Denn ein Händler sei in der Wahl seiner Kunden aufgrund der Vertragsfreiheit frei und dürfe daher seinen Kundenkreis nach eigenem Ermessen aussuchen. Für ein Hausverbot oder eine Belieferungsverweigerung bauche der Händler keine Gründe angeben. Auf das Motiv der Maßnahmen komme es daher nicht an.

Im Einzelfall können Hausverbot und Belieferungsverweigerung unzulässig sein

Im Einzelfall könne ein Hausverbot oder eine Belieferungsverweigerung unzulässig sein und somit ein sogenannter Kontrahierungszwang bestehen, so das Oberlandesgericht. Dies sei zum Beispiel bei Energieversorgungs- oder Beförderungsunternehmen der Fall. Voraussetzung sei aber, dass der Händler eine Monopolstellung hinsichtlich lebensnotwendiger Leistungen innehat, die anderweitig nicht besorgt werden können. Dies sei bei dem Lebensmittelhändler aber nicht der Fall gewesen. Der Kunde sei auf die Belieferung des Händlers und den Einkauf beim Händler nicht angewiesen gewesen. Vielmehr sei er in der Lage gewesen, seine Lebensmittel anderweitig zu besorgen. Der Kunde sei daher durch das Hausverbot und die Belieferungsverweigerung nicht unzumutbar hart getroffen worden oder habe einen Schaden erlitten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/OLGZ 1972, 281/rb)

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Zivilrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 1971, Seite: 1808
DB 1971, 1808
 | Zeitschrift: Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen (OLGZ)
Jahrgang: 1972, Seite: 281
OLGZ 1972, 281

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Dokument-Nr.: 20810 Dokument-Nr. 20810

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Kommentare (1)

 
 
Thomas schrieb am 17.11.2020

Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts können sich, abgesehen von einer vertraglichen Bindung des Hausrechtsinhabers, insbesondere daraus ergeben, dass dieser die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt (Senat, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 Rn. 8; BGH, Urteil vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 43 mwN).

sind die Bedingungen erfüllt, bedarf ein gegenüber einer bestimmten Person

ausgesprochenes Verbot, die Örtlichkeit (künftig) zu betreten, zumindest grundsätzlich eines sachlichen Grundes, weil auch in solchen Konstellationen die Grundrechte des Betroffenen, namentlich dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG), bei der gebotenen Abwägung einem willkürlichen Ausschluss entgegen stehen (Senat, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534, 535 Rn. 13).

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