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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 20.01.2016
- 14 U 128/13 -
Hälftige Haftungsverteilung zwischen Autofahrer und Pferdehalterin aufgrund Verletzungen durch Scheuen des Pferdes
Autofahrer haftet für Betriebsgefahr seines Pkw, Pferdehalterin für Tiergefahr ihres Pferdes
Scheut ein Pferd aufgrund eines herannahenden Pkw und wird dabei die Reiterin verletzt, so begründet dies eine hälftige Haftungsverteilung, wenn der Pkw-Halter lediglich für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs einstehen muss und die Pferdehalterin nur aufgrund der Tiergefahr des Pferdes haftet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erlitt die Halterin eines Pferdes im April 2009 durch einen Huftritt erhebliche Verletzungen am Gesicht. Hintergrund dessen war, dass ihr
Landgericht wies Schadensersatzklage ab
Das Landgericht Hannover wies die Schadensersatzklage der Klägerin ab. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass sich der Betrieb des Fahrzeugs auf das Verhalten des Pferdes, insbesondere dessen Scheuen, ausgewirkt habe und er damit für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen sei. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Oberlandesgericht bejaht Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Celle entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin und hob daher dementsprechend die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Klage auf
Haftung der Beklagten aufgrund Betriebsgefahr
Die Beklagten haben aufgrund der
Haftung der Klägerin wegen Tiergefahr
Die Klägerin habe wiederum nach Auffassung des Oberlandesgerichts wegen der von ihrem
Kein Mitverschulden der Klägerin wegen fehlender Trense und fehlendem Schutzhelm
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei der Klägerin kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hannover, Urteil vom 25.07.2013
[Aktenzeichen: 3 O 398/12]
Jahrgang: 2016, Seite: 203 NJW-Spezial 2016, 203
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Dokument-Nr. 23717
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